Gesetze / Verordnung über technische Kontrollen von Nutzfahrzeugen auf der Straße
TechKontrollV§ 3 Zuständigkeiten
Stand: 09.03.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TechKontrollV/3#abs-1 (1) Die Kontrollen führen die nach Bundes- und Landesrecht zuständigen Behörden durch.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TechKontrollV/3#abs-2 (2) Die zuständigen Behörden können amtlich anerkannte Sachverständige und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr nach dem Kraftfahrsachverständigengesetz, Prüfingenieure nach Anlage VIIIb Nummer 3.9 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder die für die Durchführung von Sicherheitsprüfungen anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten aus gegebenem Anlass beauftragen, an den technischen Kontrollen ganz oder teilweise mitzuwirken.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TechKontrollV/3#abs-3 (3) Das Bundesamt für Logistik und Mobilität wird als die für die Bundesrepublik Deutschland zuständige Kontaktstelle bestimmt, die im Rahmen dieser Verordnung die Informationen und die Amtshilfe unter den Mitgliedstaaten und deren Behörden und das Berichtswesen mit der Kommission der Europäischen Union entsprechend der §§ 8 bis 10 durchführt.
Änderungsverlauf
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02.03.2023 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. I Nr. 56)
BGBl. 2023 I Nr. 56
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08.05.2018 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (BGBl. I 544)
BGBl. 2018 I S. 544
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.