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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2005, S. 1947

BGBl. 2005 I S. 1947 · 18.721 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2005, Seite 1947 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1947
                                               Verordnung
                          zur Änderung güterkraftverkehrsrechtlicher Vorschriften
                                                    Vom 29. Juni 2005

  Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-
nungswesen verordnet auf Grund
– der §§ 17, 23 Abs. 3 Nr. 1, 1a und 3, Abs. 5 Nr. 1, 1a des
  Güterkraftverkehrsgesetzes in der Fassung der Be-
  kanntmachung vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485),
  von denen die §§ 17, 23 Abs. 5 durch Artikel 251 Nr. 1
  der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785)
  geändert, § 23 Abs. 3 Nr. 1a durch Artikel 1 Nr. 14
  Buchstabe b Doppelbuchstabe aa eingefügt und § 23

  Abs. 3 Nr. 3 durch Artikel 1 Nr. 14 Buchstabe b Doppel-
  buchstabe bb des Gesetzes vom 2. September 2004
  (BGBl. I S. 2302) geändert worden sind, und
– des § 6 Abs. 1 Nr. 20 des Straßenverkehrsgesetzes in
  der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003

  (BGBl. I S. 310, 919):

                         Artikel 1

             Änderung der Verordnung
         über den grenzüberschreitenden
    Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr

  Die Verordnung über den grenzüberschreitenden
Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr vom

22. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3976), geändert durch

Artikel 2 der Verordnung vom 21. Juni 2000 (BGBl. I

S. 918), wird wie folgt geändert:

 1. Die Bezeichnung der Verordnung wird wie folgt
    gefasst:

                      „Verordnung
     über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr
      und den Kabotageverkehr (GüKGrKabotageV)“.

 2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

    a) Nach der Angabe zu § 7 wird folgende Angabe
       eingefügt:
       „§ 7a Verwendung der CEMT-Genehmigung“.

    b) Die Angaben zum 7. Abschnitt werden wie folgt
       gefasst:
                           „7. Abschnitt
                       Verfahren zur Erteilung

                     einer Fahrerbescheinigung

       § 20 Antrag auf Ausstellung einer Fahrerbescheini-
            gung

       § 21 Geltungsdauer und Unternehmensbindung der
            Fahrerbescheinigung
       § 22 Rückgabe der Fahrerbescheinigung

       § 23 Änderungsmitteilung und Urkundenberichtigung
       § 24 Überwachung“.

   c) Folgende Angaben werden angefügt:
                           „8. Abschnitt
                       Ordnungswidrigkeiten,
                      In- und Außerkrafttreten

      § 25 Ordnungswidrigkeiten
      § 26 Inkrafttreten, Außerkrafttreten“.

3. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 wird aufgehoben.

4. Die §§ 4 bis 7 werden wie folgt gefasst:
                              „§ 4

             Geltungsbereich, Erteilung und

           Entziehung der CEMT-Genehmigung
      (1) Die CEMT-Genehmigung nach der Resolution
   des Ministerrates der Europäischen Konferenz der
   Verkehrsminister (CEMT) über das Inkraftsetzen
   eines multilateralen Kontingents im internationalen
   Straßengüterverkehr vom 14. Juni 1973 (BGBl.
   1974 II S. 298) in der jeweils geltenden Fassung wird
   einem Unternehmer mit Sitz des Unternehmens in
   Deutschland erteilt, der

   1. Inhaber einer Erlaubnis im Sinne des § 3 des

      Güterkraftverkehrsgesetzes oder einer Gemein-

      schaftslizenz im Sinne des Artikels 3 der Verord-

      nung (EWG) Nr. 881/92 ist und

   2. die Voraussetzungen dafür erfüllt, dass die
      Genehmigung hinreichend genutzt wird.

   Die CEMT-Genehmigung wird mit einer Gültigkeit
   von einem Kalenderjahr (Jahresgenehmigung) oder
   mit einer Gültigkeit von 30 Tagen (Kurzzeitgenehmi-
   gung) erteilt.
      (2) Zuständige Erteilungsbehörde ist das Bundes-
   amt. Der Antrag ist schriftlich bis zum 1. Oktober des
   Antragsjahres bei der Außenstelle des Bundesamtes
   zu stellen, in deren Bezirk der Unternehmer den Sitz
   (Hauptniederlassung) seines Unternehmens hat. Der
   Antragsteller hat seinem Antrag eine Kopie der
   Erlaubnis oder Gemeinschaftslizenz beizufügen. Die
   weiteren Einzelheiten des Erteilungsverfahrens
   (öffentliche Ausschreibung), insbesondere zu den

   Voraussetzungen einer hinreichenden Nutzung der
   Genehmigung, werden durch eine Richtlinie geregelt,
   die das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und
   Wohnungswesen im Benehmen mit den obersten

   Verkehrsbehörden der Länder erlässt. Liegen zwin-
   gende betriebliche oder persönliche Belange eines
   Bewerbers vor, zum Beispiel im Erbfall oder wenn ein
   Unternehmen oder ein selbständiger, abgrenzbarer
   Unternehmensteil weitergeführt werden soll, so kann
   im Einzelfall von einer öffentlichen Ausschreibung
   abgesehen werden.
BGBl. 2005, Seite 1948 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1948
     (3) Die CEMT-Genehmigung wird auf den Namen
   des Unternehmers ausgestellt und ist nicht übertrag-
   bar. Sie ersetzt auf dem Streckenteil im Inland die
   nach § 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes erforderli-
   che Erlaubnis.
     (4) Die CEMT-Genehmigung kann unter Bedin-

   gungen, Auflagen oder mit verkehrsmäßigen Be-
   schränkungen erteilt werden.
     (5) Für die CEMT-Genehmigung gelten folgende
   Bestimmungen des Güterkraftverkehrsgesetzes ent-
   sprechend:

   1. § 3 Abs. 3 (Anforderungen an die Berufszugangs-
      bedingungen),
   2. § 3 Abs. 5 (Rücknahme und Widerruf der Erlaub-
      nis) und

   3. § 8 (vorläufige Weiterführung der Güterkraftver-
      kehrsgeschäfte).

     (6) Die CEMT-Genehmigung kann auch widerru-
   fen werden, wenn
   1. sie drei Monate nicht genutzt wurde oder

   2. der Unternehmer wiederholt gegen Nebenbe-
      stimmungen oder Verwendungsvoraussetzungen
      der CEMT-Genehmigung verstößt.

   Im Fall des Satz 1 Nr. 2 kann vor Ablauf von zwei
   Kontingentsjahren, die auf das Jahr folgen, in dem
   die Widerrufsverfügung unanfechtbar geworden ist,
   ein Antrag auf Erteilung einer CEMT-Genehmigung
   nicht genehmigt werden.

                            §5

                    Fahrtenberichtheft
      (1) Der Unternehmer hat für jede CEMT-Genehmi-
   gung ein Fahrtenberichtheft nach der in § 4 Abs. 1
   genannten Resolution gemäß Satz 2 zu führen. Darin
   sind die dort vorgesehenen Eintragungen über jede
   Beförderung und jede Leerfahrt in zeitlicher Reihen-
   folge vorzunehmen. Das Fahrtenberichtheft wird von
   dem Bundesamt ausgegeben.

       (2) Der Unternehmer hat bei
   1. CEMT-Jahresgenehmigungen die Durchschriften
      der ausgefüllten Seiten des Fahrtenberichthefts
      innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf jedes
      Kalendermonats und das Fahrtenberichtheft
      innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf des Gül-
      tigkeitszeitraums,

   2. CEMT-Kurzzeitgenehmigungen das Fahrtenbe-
      richtheft unverzüglich nach Ablauf des Gültig-
      keitszeitraums

   dem Bundesamt vorzulegen. Sind in einem Kalen-
   dermonat keine Beförderungen mit der CEMT-Ge-
   nehmigung durchgeführt worden, so hat der Unter-
   nehmer innerhalb der in Satz 1 genannten Frist Fehl-

   anzeige zu erstatten.

                            §6

                  Urkundenberichtigung

      Ändert sich der Name des Unternehmers oder der
   Sitz des Unternehmens, so hat der Unternehmer die

   CEMT-Genehmigung und das nach § 5 Abs. 1 erfor-
   derliche Fahrtenberichtheft dem Bundesamt unver-
   züglich zur Berichtigung vorzulegen. Stellt er den
   Betrieb endgültig ein, so hat er beide Urkunden dem
   Bundesamt unverzüglich zurückzugeben.

                            §7

               CEMT-Umzugsgenehmigung
     (1) Die CEMT-Umzugsgenehmigung im Sinne des
   Kapitels III Abschnitt 3.4 der Gesamtresolution des
   Ministerrates der CEMT zum Straßengüterverkehr
   vom 27. Mai 1994 (BGBl. 1998 II S. 32) wird einem
   Unternehmer erteilt, der die Voraussetzungen des § 4
   Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erfüllt. Sie gilt für jeweils fünf
   Jahre. Zuständige Erteilungsbehörde ist das Bun-
   desamt. Der Unternehmer hat seinem Antrag eine
   Kopie der Erlaubnis oder Gemeinschaftslizenz beizu-
   fügen.

      (2) Die CEMT-Umzugsgenehmigung wird auf den
   Namen des Unternehmers ausgestellt und ist nicht
   übertragbar. Sie ersetzt auf dem Streckenteil im
   Inland die nach § 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes
   erforderliche Erlaubnis.

     (3) Die CEMT-Umzugsgenehmigung kann unter
   Bedingungen, Auflagen oder mit verkehrsmäßigen
   Beschränkungen erteilt werden.

      (4) Für die CEMT-Umzugsgenehmigung gelten
   folgende Bestimmungen des Güterkraftverkehrsge-
   setzes entsprechend:
   1. § 3 Abs. 3 (Anforderungen an die Berufszugangs-
      bedingungen),

   2. § 3 Abs. 5 (Rücknahme und Widerruf der Erlaub-
      nis) und
   3. § 8 (vorläufige Weiterführung der Güterkraftver-
      kehrsgeschäfte).

      (5) Ändert sich der Name des Unternehmers oder
   der Sitz des Unternehmens, so hat der Unternehmer
   die CEMT-Umzugsgenehmigung dem Bundesamt
   unverzüglich zur Berichtigung vorzulegen. Stellt er
   den Betrieb endgültig ein, so hat er sie dem Bundes-
   amt unverzüglich zurückzugeben.“

5. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:

                           „§ 7a
          Verwendung der CEMT-Genehmigung

      Eine von einem Mitgliedstaat der CEMT nach der
   in § 4 Abs. 1 genannten Resolution erteilten CEMT-
   Genehmigung berechtigt zum grenzüberschreiten-
   den Güterkraftverkehr unter folgenden Vorausset-
   zungen:

   1. Eine CEMT-Genehmigung darf nicht gleichzeitig
      für mehr als ein Fahrzeug verwendet werden.

   2. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass inner-

      halb eines Zeitraums von sechs Wochen mindes-
      tens eine Fahrt in den Staat durchgeführt wird, in

      dem das Unternehmen seinen Sitz hat.

   3. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass das
      Fahrtenberichtheft gemäß der in § 4 Abs. 1 ge-
      nannten Resolution im grenzüberschreitenden
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      Güterkraftverkehr mit CEMT-Genehmigung wäh-
      rend der gesamten Fahrt mitgeführt wird und die
      ausgefüllten Seiten des Fahrtenberichthefts wäh-
      rend des in der Genehmigungsurkunde eingetra-

      genen Gültigkeitszeitraums im Fahrtenberichtheft

      aufbewahrt werden. Das Fahrpersonal muss das

      Fahrtenberichtheft im Kraftfahrzeug vollständig

      mitführen und Kontrollberechtigten auf Verlangen

      zur Prüfung aushändigen.“

6. In § 9 wird die Angabe „§ 6 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1

   bis 3“ durch die Angabe „§ 6 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1

   bis 3a“ ersetzt.

7. § 11 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 wird das Wort „oder“ durch ein
      Komma ersetzt und nach den Wörtern „Europäi-
      schen Wirtschaftsraum“ werden die Wörter „oder
      in der Schweiz“ eingefügt.

   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

        „(2) Einem Unternehmer, dessen Unterneh-

      men seinen Sitz in keinem der in Absatz 1 ge-

      nannten Staaten hat, wird die Drittstaatengeneh-
      migung für ein bestimmtes Kraftfahrzeug oder für
      mehrere bestimmte Kraftfahrzeuge erteilt.“

8. § 16 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a und b wird wie folgt
   gefasst:

   „a) das Kraftfahrzeug im unbegleiteten Kombinier-
       ten Verkehr bei der An- oder Abfuhr die deutsche
       Grenze überschreitet oder
    b) das Kraftfahrzeug im begleiteten Kombinierten
       Verkehr während der Mitbeförderung auf der
       Eisenbahn oder dem Binnen- oder Seeschiff die
       deutsche Grenze überschreitet und nur eine An-
       oder Abfuhr durchgeführt wird, die beim beglei-
       teten Kombinierten Verkehr Schiene/Straße (Rol-
       lende Landstraße) nur zwischen Be- oder Entla-
       destelle und einem innerhalb eines Umkreises
       von 150 Kilometer Luftlinie gelegenen geeigne-
       ten Bahnhof erfolgen darf, und“.

9. Nach § 19 wird der folgende Abschnitt eingefügt:
                       „7. Abschnitt
                  Verfahren zur Erteilung
                einer Fahrerbescheinigung

                           § 20
                  Antrag auf Ausstellung
                einer Fahrerbescheinigung

      (1) Bei der Stellung eines Antrags auf Erteilung
   einer Fahrerbescheinigung sind gegenüber der zu-
   ständigen Behörde folgende Angaben zu machen:
   1. Name und Rechtsform des Unternehmens,

   2. Anschrift des Unternehmens,
   3. die für den Sitz des Unternehmens maßgeblichen
      Telefon- und Telefaxnummern,

   4. die zuständige Erteilungsbehörde, Lizenznum-
      mer, Datum der Erteilung und Gültigkeitszeitraum

   sowie Anzahl der ausgegebenen beglaubigten
   Abschriften der Gemeinschaftslizenz nach Arti-
   kel 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92,

5. Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort,

   Staatsangehörigkeit, Art und Nummer des Aus-

   weises, Ausstellungszeitpunkt und -ort des Aus-

   weises, Nummer der Fahrerlaubnis, Ausstel-

   lungszeitpunkt und -ort der Fahrerlaubnis, Num-

   mer der Sozialversicherung des Fahrers, für den
   die Fahrerbescheinigung ausgestellt werden soll.

  (2) Mit dem Antrag nach Absatz 1 müssen der

zuständigen Behörde folgende Unterlagen vorgelegt

werden:

1. die dem Unternehmer erteilte Gemeinschaftsli-
   zenz,

2. die Arbeitsgenehmigung-EU des Fahrpersonals,
   wenn eine solche erteilt worden ist,
3. der Pass, Passersatz oder Ausweisersatz, der
   Aufenthaltstitel des Fahrpersonals.

Die zuständige Behörde kann Nachweise auch für

die übrigen nach Absatz 1 zu machenden Angaben

verlangen.

                        § 21

         Geltungsdauer und Unternehmens-
          bindung der Fahrerbescheinigung

   Die Fahrerbescheinigung wird dem Unternehmen
in der Regel für einen Zeitraum von fünf Jahren
erteilt. Sie kann auch für einen kürzeren Zeitraum
erteilt werden, insbesondere wenn das Fahrpersonal
über einen Aufenthaltstitel oder eine Arbeitserlaub-
nis-EU verfügt, die für einen kürzeren Zeitraum als
fünf Jahre befristet ist.

                        § 22
         Rückgabe der Fahrerbescheinigung

  Die Fahrerbescheinigung und ihre beglaubigte
Abschrift sind unverzüglich an die Ausstellungsbe-
hörde zurückzugeben, wenn die Fahrerbescheini-
gung nach Artikel 6 Abs. 5 Satz 2 der Verordnung
(EWG) Nr. 881/92 ungültig geworden ist.
                        § 23
               Änderungsmitteilung
             und Urkundenberichtigung
   Verändern sich nach Erteilung der Fahrerbeschei-
nigung Umstände, die den nach § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4
oder 5 zu machenden Angaben zugrunde liegen, so
hat das Unternehmen dies der zuständigen Behörde
unverzüglich mitzuteilen und auf Verlangen nachzu-
weisen. Macht die Änderung nach Auffassung der
zuständigen Behörde eine Berichtigung der Fahrer-
bescheinigung erforderlich, so hat das Unternehmen
die Fahrerbescheinigung und ihre beglaubigte Ab-
schrift dieser unverzüglich vorzulegen.

                        § 24
                   Überwachung

  Im Rahmen der Überwachung nach Artikel 7
Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 hat das
Unternehmen der zuständigen Behörde auf Verlan-
BGBl. 2005, Seite 1950 — Originalseite als Abbildung
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    gen Nachweise nach § 20 Abs. 2 Satz 1 vorzulegen.
    Die Behörde teilt dem Unternehmen das Ergebnis
    der Überprüfung auf Verlangen schriftlich mit.“

10. Der bisherige 7. Abschnitt wird neuer 8. Abschnitt
    und der bisherige § 20 wird § 25 und wie folgt geän-
    dert:

    a) Nach Nummer 3 werden die folgenden neuen
       Nummern 4 bis 8 eingefügt:

       „4. entgegen § 5 Abs. 2 eine Durchschrift oder
           ein Fahrtenberichtheft nicht oder nicht recht-
           zeitig vorlegt oder Fehlanzeige nicht oder
           nicht rechtzeitig erstattet,
       „5. entgegen § 7a Nr. 1 eine CEMT-Genehmi-
           gung gleichzeitig für mehr als ein Fahrzeug
           verwendet,

       „6. entgegen § 7a Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass
           innerhalb eines Zeitraums von sechs Wochen

           mindestens eine Fahrt in den Staat durchge-
           führt wird, in dem das Unternehmen seinen
           Sitz hat,

       „7. entgegen § 7a Nr. 3 Satz 1 nicht dafür sorgt,
           dass das Fahrtenberichtheft mitgeführt wird
           oder die ausgefüllten Seiten im Fahrtenbe-
           richtheft aufbewahrt werden,

       „8. entgegen § 7a Nr. 3 Satz 2 das Fahrtenbe-
           richtheft nicht oder nicht vollständig mitführt
           oder nicht oder nicht rechtzeitig aushän-
           digt,“.

    b) Die bisherigen Nummern 4 bis 6 werden aufgeho-
       ben und die bisherigen Nummern 7 bis 11 werden
       die neuen Nummern 9 bis 13.
    c) In der neuen Nummer 12 wird das Wort „oder“
       durch ein Komma ersetzt.

    d) In der neuen Nummer 13 wird am Ende der Punkt
       durch ein Komma ersetzt.

    e) Nach der neuen Nummer 13 werden die folgen-

       den neuen Nummern 14 und 15 angefügt:
       „14. entgegen § 23 Satz 1 eine Mitteilung nicht,
            nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
            rechtzeitig macht oder
       „15. entgegen § 23 Satz 1 oder § 24 Satz 1 einen
            Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollstän-
            dig oder nicht rechtzeitig erbringt oder nicht,

                                 Der Bundesrat hat zugestimmt.

                                 Berlin, den 29. Juni 2005

        „15. nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
             rechtzeitig vorlegt.“

11. Der bisherige § 21 wird § 26.

                           Artikel 2

               Änderung der Verordnung
             über technische Kontrollen von
             Nutzfahrzeugen auf der Straße

  Die Verordnung über technische Kontrollen von Nutz-
fahrzeugen auf der Straße vom 21. Mai 2003 (BGBl. I
S. 774), zuletzt geändert durch Artikel 93 des Gesetzes
vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 2 Satz 4 wird die Jahreszahl „2004“ durch
   die Jahreszahl „2005“ ersetzt.

2. § 11 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

   „1. das Bundesamt für Güterverkehr gemäß § 11
       Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe m des Güterkraftverkehrs-
       gesetzes,“.

3. In der Anlage 3 werden die Wörter „sonstige
   EG/EWG-Staaten“ durch die Wörter „sonstige
   EU/EWR-Staaten“ und die Wörter „Nicht-EG/EWG-
   Staaten“ durch die Wörter „Nicht-EU/EWR-Staaten“
   ersetzt.

                           Artikel 3

                   Neubekanntmachung

   Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-
nungswesen kann den Wortlaut der Verordnung über den
grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabo-
tageverkehr und der Verordnung über technische Kon-
trollen von Nutzfahrzeugen auf der Straße in der vom
Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im

Bundesgesetzblatt bekannt machen.

                           Artikel 4
                         Inkrafttreten

  Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
                                                 Der Bundesminister
                                 f ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n
                                                     Manfred Stolpe

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2005 I S. 1947. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes c056e7a2071a920a….