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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2005, S. 1947
BGBl. 2005 I S. 1947 · 18.721 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Verordnung
zur Änderung güterkraftverkehrsrechtlicher Vorschriften
Vom 29. Juni 2005
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-
nungswesen verordnet auf Grund
– der §§ 17, 23 Abs. 3 Nr. 1, 1a und 3, Abs. 5 Nr. 1, 1a des
Güterkraftverkehrsgesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485),
von denen die §§ 17, 23 Abs. 5 durch Artikel 251 Nr. 1
der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785)
geändert, § 23 Abs. 3 Nr. 1a durch Artikel 1 Nr. 14
Buchstabe b Doppelbuchstabe aa eingefügt und § 23
Abs. 3 Nr. 3 durch Artikel 1 Nr. 14 Buchstabe b Doppel-
buchstabe bb des Gesetzes vom 2. September 2004
(BGBl. I S. 2302) geändert worden sind, und
– des § 6 Abs. 1 Nr. 20 des Straßenverkehrsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003
(BGBl. I S. 310, 919):
Artikel 1
Änderung der Verordnung
über den grenzüberschreitenden
Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr
Die Verordnung über den grenzüberschreitenden
Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr vom
22. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3976), geändert durch
Artikel 2 der Verordnung vom 21. Juni 2000 (BGBl. I
S. 918), wird wie folgt geändert:
1. Die Bezeichnung der Verordnung wird wie folgt
gefasst:
„Verordnung
über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr
und den Kabotageverkehr (GüKGrKabotageV)“.
2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 7 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 7a Verwendung der CEMT-Genehmigung“.
b) Die Angaben zum 7. Abschnitt werden wie folgt
gefasst:
„7. Abschnitt
Verfahren zur Erteilung
einer Fahrerbescheinigung
§ 20 Antrag auf Ausstellung einer Fahrerbescheini-
gung
§ 21 Geltungsdauer und Unternehmensbindung der
Fahrerbescheinigung
§ 22 Rückgabe der Fahrerbescheinigung
§ 23 Änderungsmitteilung und Urkundenberichtigung
§ 24 Überwachung“.
c) Folgende Angaben werden angefügt:
„8. Abschnitt
Ordnungswidrigkeiten,
In- und Außerkrafttreten
§ 25 Ordnungswidrigkeiten
§ 26 Inkrafttreten, Außerkrafttreten“.
3. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 wird aufgehoben.
4. Die §§ 4 bis 7 werden wie folgt gefasst:
„§ 4
Geltungsbereich, Erteilung und
Entziehung der CEMT-Genehmigung
(1) Die CEMT-Genehmigung nach der Resolution
des Ministerrates der Europäischen Konferenz der
Verkehrsminister (CEMT) über das Inkraftsetzen
eines multilateralen Kontingents im internationalen
Straßengüterverkehr vom 14. Juni 1973 (BGBl.
1974 II S. 298) in der jeweils geltenden Fassung wird
einem Unternehmer mit Sitz des Unternehmens in
Deutschland erteilt, der
1. Inhaber einer Erlaubnis im Sinne des § 3 des
Güterkraftverkehrsgesetzes oder einer Gemein-
schaftslizenz im Sinne des Artikels 3 der Verord-
nung (EWG) Nr. 881/92 ist und
2. die Voraussetzungen dafür erfüllt, dass die
Genehmigung hinreichend genutzt wird.
Die CEMT-Genehmigung wird mit einer Gültigkeit
von einem Kalenderjahr (Jahresgenehmigung) oder
mit einer Gültigkeit von 30 Tagen (Kurzzeitgenehmi-
gung) erteilt.
(2) Zuständige Erteilungsbehörde ist das Bundes-
amt. Der Antrag ist schriftlich bis zum 1. Oktober des
Antragsjahres bei der Außenstelle des Bundesamtes
zu stellen, in deren Bezirk der Unternehmer den Sitz
(Hauptniederlassung) seines Unternehmens hat. Der
Antragsteller hat seinem Antrag eine Kopie der
Erlaubnis oder Gemeinschaftslizenz beizufügen. Die
weiteren Einzelheiten des Erteilungsverfahrens
(öffentliche Ausschreibung), insbesondere zu den
Voraussetzungen einer hinreichenden Nutzung der
Genehmigung, werden durch eine Richtlinie geregelt,
die das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und
Wohnungswesen im Benehmen mit den obersten
Verkehrsbehörden der Länder erlässt. Liegen zwin-
gende betriebliche oder persönliche Belange eines
Bewerbers vor, zum Beispiel im Erbfall oder wenn ein
Unternehmen oder ein selbständiger, abgrenzbarer
Unternehmensteil weitergeführt werden soll, so kann
im Einzelfall von einer öffentlichen Ausschreibung
abgesehen werden.

(3) Die CEMT-Genehmigung wird auf den Namen
des Unternehmers ausgestellt und ist nicht übertrag-
bar. Sie ersetzt auf dem Streckenteil im Inland die
nach § 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes erforderli-
che Erlaubnis.
(4) Die CEMT-Genehmigung kann unter Bedin-
gungen, Auflagen oder mit verkehrsmäßigen Be-
schränkungen erteilt werden.
(5) Für die CEMT-Genehmigung gelten folgende
Bestimmungen des Güterkraftverkehrsgesetzes ent-
sprechend:
1. § 3 Abs. 3 (Anforderungen an die Berufszugangs-
bedingungen),
2. § 3 Abs. 5 (Rücknahme und Widerruf der Erlaub-
nis) und
3. § 8 (vorläufige Weiterführung der Güterkraftver-
kehrsgeschäfte).
(6) Die CEMT-Genehmigung kann auch widerru-
fen werden, wenn
1. sie drei Monate nicht genutzt wurde oder
2. der Unternehmer wiederholt gegen Nebenbe-
stimmungen oder Verwendungsvoraussetzungen
der CEMT-Genehmigung verstößt.
Im Fall des Satz 1 Nr. 2 kann vor Ablauf von zwei
Kontingentsjahren, die auf das Jahr folgen, in dem
die Widerrufsverfügung unanfechtbar geworden ist,
ein Antrag auf Erteilung einer CEMT-Genehmigung
nicht genehmigt werden.
§5
Fahrtenberichtheft
(1) Der Unternehmer hat für jede CEMT-Genehmi-
gung ein Fahrtenberichtheft nach der in § 4 Abs. 1
genannten Resolution gemäß Satz 2 zu führen. Darin
sind die dort vorgesehenen Eintragungen über jede
Beförderung und jede Leerfahrt in zeitlicher Reihen-
folge vorzunehmen. Das Fahrtenberichtheft wird von
dem Bundesamt ausgegeben.
(2) Der Unternehmer hat bei
1. CEMT-Jahresgenehmigungen die Durchschriften
der ausgefüllten Seiten des Fahrtenberichthefts
innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf jedes
Kalendermonats und das Fahrtenberichtheft
innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf des Gül-
tigkeitszeitraums,
2. CEMT-Kurzzeitgenehmigungen das Fahrtenbe-
richtheft unverzüglich nach Ablauf des Gültig-
keitszeitraums
dem Bundesamt vorzulegen. Sind in einem Kalen-
dermonat keine Beförderungen mit der CEMT-Ge-
nehmigung durchgeführt worden, so hat der Unter-
nehmer innerhalb der in Satz 1 genannten Frist Fehl-
anzeige zu erstatten.
§6
Urkundenberichtigung
Ändert sich der Name des Unternehmers oder der
Sitz des Unternehmens, so hat der Unternehmer die
CEMT-Genehmigung und das nach § 5 Abs. 1 erfor-
derliche Fahrtenberichtheft dem Bundesamt unver-
züglich zur Berichtigung vorzulegen. Stellt er den
Betrieb endgültig ein, so hat er beide Urkunden dem
Bundesamt unverzüglich zurückzugeben.
§7
CEMT-Umzugsgenehmigung
(1) Die CEMT-Umzugsgenehmigung im Sinne des
Kapitels III Abschnitt 3.4 der Gesamtresolution des
Ministerrates der CEMT zum Straßengüterverkehr
vom 27. Mai 1994 (BGBl. 1998 II S. 32) wird einem
Unternehmer erteilt, der die Voraussetzungen des § 4
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erfüllt. Sie gilt für jeweils fünf
Jahre. Zuständige Erteilungsbehörde ist das Bun-
desamt. Der Unternehmer hat seinem Antrag eine
Kopie der Erlaubnis oder Gemeinschaftslizenz beizu-
fügen.
(2) Die CEMT-Umzugsgenehmigung wird auf den
Namen des Unternehmers ausgestellt und ist nicht
übertragbar. Sie ersetzt auf dem Streckenteil im
Inland die nach § 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes
erforderliche Erlaubnis.
(3) Die CEMT-Umzugsgenehmigung kann unter
Bedingungen, Auflagen oder mit verkehrsmäßigen
Beschränkungen erteilt werden.
(4) Für die CEMT-Umzugsgenehmigung gelten
folgende Bestimmungen des Güterkraftverkehrsge-
setzes entsprechend:
1. § 3 Abs. 3 (Anforderungen an die Berufszugangs-
bedingungen),
2. § 3 Abs. 5 (Rücknahme und Widerruf der Erlaub-
nis) und
3. § 8 (vorläufige Weiterführung der Güterkraftver-
kehrsgeschäfte).
(5) Ändert sich der Name des Unternehmers oder
der Sitz des Unternehmens, so hat der Unternehmer
die CEMT-Umzugsgenehmigung dem Bundesamt
unverzüglich zur Berichtigung vorzulegen. Stellt er
den Betrieb endgültig ein, so hat er sie dem Bundes-
amt unverzüglich zurückzugeben.“
5. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:
„§ 7a
Verwendung der CEMT-Genehmigung
Eine von einem Mitgliedstaat der CEMT nach der
in § 4 Abs. 1 genannten Resolution erteilten CEMT-
Genehmigung berechtigt zum grenzüberschreiten-
den Güterkraftverkehr unter folgenden Vorausset-
zungen:
1. Eine CEMT-Genehmigung darf nicht gleichzeitig
für mehr als ein Fahrzeug verwendet werden.
2. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass inner-
halb eines Zeitraums von sechs Wochen mindes-
tens eine Fahrt in den Staat durchgeführt wird, in
dem das Unternehmen seinen Sitz hat.
3. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass das
Fahrtenberichtheft gemäß der in § 4 Abs. 1 ge-
nannten Resolution im grenzüberschreitenden

Güterkraftverkehr mit CEMT-Genehmigung wäh-
rend der gesamten Fahrt mitgeführt wird und die
ausgefüllten Seiten des Fahrtenberichthefts wäh-
rend des in der Genehmigungsurkunde eingetra-
genen Gültigkeitszeitraums im Fahrtenberichtheft
aufbewahrt werden. Das Fahrpersonal muss das
Fahrtenberichtheft im Kraftfahrzeug vollständig
mitführen und Kontrollberechtigten auf Verlangen
zur Prüfung aushändigen.“
6. In § 9 wird die Angabe „§ 6 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1
bis 3“ durch die Angabe „§ 6 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1
bis 3a“ ersetzt.
7. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „oder“ durch ein
Komma ersetzt und nach den Wörtern „Europäi-
schen Wirtschaftsraum“ werden die Wörter „oder
in der Schweiz“ eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Einem Unternehmer, dessen Unterneh-
men seinen Sitz in keinem der in Absatz 1 ge-
nannten Staaten hat, wird die Drittstaatengeneh-
migung für ein bestimmtes Kraftfahrzeug oder für
mehrere bestimmte Kraftfahrzeuge erteilt.“
8. § 16 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a und b wird wie folgt
gefasst:
„a) das Kraftfahrzeug im unbegleiteten Kombinier-
ten Verkehr bei der An- oder Abfuhr die deutsche
Grenze überschreitet oder
b) das Kraftfahrzeug im begleiteten Kombinierten
Verkehr während der Mitbeförderung auf der
Eisenbahn oder dem Binnen- oder Seeschiff die
deutsche Grenze überschreitet und nur eine An-
oder Abfuhr durchgeführt wird, die beim beglei-
teten Kombinierten Verkehr Schiene/Straße (Rol-
lende Landstraße) nur zwischen Be- oder Entla-
destelle und einem innerhalb eines Umkreises
von 150 Kilometer Luftlinie gelegenen geeigne-
ten Bahnhof erfolgen darf, und“.
9. Nach § 19 wird der folgende Abschnitt eingefügt:
„7. Abschnitt
Verfahren zur Erteilung
einer Fahrerbescheinigung
§ 20
Antrag auf Ausstellung
einer Fahrerbescheinigung
(1) Bei der Stellung eines Antrags auf Erteilung
einer Fahrerbescheinigung sind gegenüber der zu-
ständigen Behörde folgende Angaben zu machen:
1. Name und Rechtsform des Unternehmens,
2. Anschrift des Unternehmens,
3. die für den Sitz des Unternehmens maßgeblichen
Telefon- und Telefaxnummern,
4. die zuständige Erteilungsbehörde, Lizenznum-
mer, Datum der Erteilung und Gültigkeitszeitraum
sowie Anzahl der ausgegebenen beglaubigten
Abschriften der Gemeinschaftslizenz nach Arti-
kel 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92,
5. Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort,
Staatsangehörigkeit, Art und Nummer des Aus-
weises, Ausstellungszeitpunkt und -ort des Aus-
weises, Nummer der Fahrerlaubnis, Ausstel-
lungszeitpunkt und -ort der Fahrerlaubnis, Num-
mer der Sozialversicherung des Fahrers, für den
die Fahrerbescheinigung ausgestellt werden soll.
(2) Mit dem Antrag nach Absatz 1 müssen der
zuständigen Behörde folgende Unterlagen vorgelegt
werden:
1. die dem Unternehmer erteilte Gemeinschaftsli-
zenz,
2. die Arbeitsgenehmigung-EU des Fahrpersonals,
wenn eine solche erteilt worden ist,
3. der Pass, Passersatz oder Ausweisersatz, der
Aufenthaltstitel des Fahrpersonals.
Die zuständige Behörde kann Nachweise auch für
die übrigen nach Absatz 1 zu machenden Angaben
verlangen.
§ 21
Geltungsdauer und Unternehmens-
bindung der Fahrerbescheinigung
Die Fahrerbescheinigung wird dem Unternehmen
in der Regel für einen Zeitraum von fünf Jahren
erteilt. Sie kann auch für einen kürzeren Zeitraum
erteilt werden, insbesondere wenn das Fahrpersonal
über einen Aufenthaltstitel oder eine Arbeitserlaub-
nis-EU verfügt, die für einen kürzeren Zeitraum als
fünf Jahre befristet ist.
§ 22
Rückgabe der Fahrerbescheinigung
Die Fahrerbescheinigung und ihre beglaubigte
Abschrift sind unverzüglich an die Ausstellungsbe-
hörde zurückzugeben, wenn die Fahrerbescheini-
gung nach Artikel 6 Abs. 5 Satz 2 der Verordnung
(EWG) Nr. 881/92 ungültig geworden ist.
§ 23
Änderungsmitteilung
und Urkundenberichtigung
Verändern sich nach Erteilung der Fahrerbeschei-
nigung Umstände, die den nach § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4
oder 5 zu machenden Angaben zugrunde liegen, so
hat das Unternehmen dies der zuständigen Behörde
unverzüglich mitzuteilen und auf Verlangen nachzu-
weisen. Macht die Änderung nach Auffassung der
zuständigen Behörde eine Berichtigung der Fahrer-
bescheinigung erforderlich, so hat das Unternehmen
die Fahrerbescheinigung und ihre beglaubigte Ab-
schrift dieser unverzüglich vorzulegen.
§ 24
Überwachung
Im Rahmen der Überwachung nach Artikel 7
Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 hat das
Unternehmen der zuständigen Behörde auf Verlan-

gen Nachweise nach § 20 Abs. 2 Satz 1 vorzulegen.
Die Behörde teilt dem Unternehmen das Ergebnis
der Überprüfung auf Verlangen schriftlich mit.“
10. Der bisherige 7. Abschnitt wird neuer 8. Abschnitt
und der bisherige § 20 wird § 25 und wie folgt geän-
dert:
a) Nach Nummer 3 werden die folgenden neuen
Nummern 4 bis 8 eingefügt:
„4. entgegen § 5 Abs. 2 eine Durchschrift oder
ein Fahrtenberichtheft nicht oder nicht recht-
zeitig vorlegt oder Fehlanzeige nicht oder
nicht rechtzeitig erstattet,
„5. entgegen § 7a Nr. 1 eine CEMT-Genehmi-
gung gleichzeitig für mehr als ein Fahrzeug
verwendet,
„6. entgegen § 7a Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass
innerhalb eines Zeitraums von sechs Wochen
mindestens eine Fahrt in den Staat durchge-
führt wird, in dem das Unternehmen seinen
Sitz hat,
„7. entgegen § 7a Nr. 3 Satz 1 nicht dafür sorgt,
dass das Fahrtenberichtheft mitgeführt wird
oder die ausgefüllten Seiten im Fahrtenbe-
richtheft aufbewahrt werden,
„8. entgegen § 7a Nr. 3 Satz 2 das Fahrtenbe-
richtheft nicht oder nicht vollständig mitführt
oder nicht oder nicht rechtzeitig aushän-
digt,“.
b) Die bisherigen Nummern 4 bis 6 werden aufgeho-
ben und die bisherigen Nummern 7 bis 11 werden
die neuen Nummern 9 bis 13.
c) In der neuen Nummer 12 wird das Wort „oder“
durch ein Komma ersetzt.
d) In der neuen Nummer 13 wird am Ende der Punkt
durch ein Komma ersetzt.
e) Nach der neuen Nummer 13 werden die folgen-
den neuen Nummern 14 und 15 angefügt:
„14. entgegen § 23 Satz 1 eine Mitteilung nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig macht oder
„15. entgegen § 23 Satz 1 oder § 24 Satz 1 einen
Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollstän-
dig oder nicht rechtzeitig erbringt oder nicht,
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 29. Juni 2005
„15. nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig vorlegt.“
11. Der bisherige § 21 wird § 26.
Artikel 2
Änderung der Verordnung
über technische Kontrollen von
Nutzfahrzeugen auf der Straße
Die Verordnung über technische Kontrollen von Nutz-
fahrzeugen auf der Straße vom 21. Mai 2003 (BGBl. I
S. 774), zuletzt geändert durch Artikel 93 des Gesetzes
vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Abs. 2 Satz 4 wird die Jahreszahl „2004“ durch
die Jahreszahl „2005“ ersetzt.
2. § 11 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
„1. das Bundesamt für Güterverkehr gemäß § 11
Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe m des Güterkraftverkehrs-
gesetzes,“.
3. In der Anlage 3 werden die Wörter „sonstige
EG/EWG-Staaten“ durch die Wörter „sonstige
EU/EWR-Staaten“ und die Wörter „Nicht-EG/EWG-
Staaten“ durch die Wörter „Nicht-EU/EWR-Staaten“
ersetzt.
Artikel 3
Neubekanntmachung
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-
nungswesen kann den Wortlaut der Verordnung über den
grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabo-
tageverkehr und der Verordnung über technische Kon-
trollen von Nutzfahrzeugen auf der Straße in der vom
Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im
Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Der Bundesminister
f ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n
Manfred Stolpe
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2005 I S. 1947. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes c056e7a2071a920a….