Gesetze / Tabakerzeugnisverordnung
TabakerzVAnlage 2 (zu § 28)Verbotene Inhaltsstoffe in elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern
(Fundstelle: BGBl. I 2017, 1203 – 1204)
Änderungsverlauf
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26.04.2023 Ausfertigung
Anlage 2 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. April 2023 (BGBl. I Nr. 115)
BGBl. 2023 I Nr. 115
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02.05.2019 Ausfertigung
Anlage 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Mai 2019 (BGBl. I 547)
BGBl. 2019 I S. 547
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17.05.2017 Ausfertigung
Anlage 2 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Mai 2017 (BGBl. I 1201)
BGBl. 2017 I S. 1201
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