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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2019, S. 547

BGBl. 2019 I S. 547 · 12.876 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2019, Seite 547 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 547
                                            Dritte Verordnung
                                zur Änderung der Tabakerzeugnisverordnung
                                                   Vom 2. Mai 2019

   Auf Grund des § 7 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 2a,
5 und 6, des § 7b Absatz 1 Nummer 1 und 2 in Ver-
bindung mit Absatz 2 Nummer 1, 2, 5, 6 und 7 und des
§ 37 Nummer 2 des Tabakerzeugnisgesetzes vom
4. April 2016 (BGBl. I S. 569), von denen § 7 Absatz 2
Satz 2 Nummer 2a, 5 und 6 und § 7b Absatz 1
Nummer 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1,
2, 5, 6 und 7 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. April
2019 (BGBl. I S. 514) geändert worden sind, verordnet
das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
der Finanzen:

                       Artikel 1
                    Änderung der
              Tabakerzeugnisverordnung
  Die Tabakerzeugnisverordnung vom 27. April 2016
(BGBl. I S. 980), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-
nung vom 17. Mai 2017 (BGBl. I S. 1201) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Die Angabe zu § 19 wird wie folgt gefasst:
      „§ 19   Ausgabestelle“.

   b) Nach der Angabe zu § 19 werden die folgenden

      Angaben eingefügt:

      „§ 19a Allgemeines Verfahren bei der Ausgabe-
             stelle
      § 19b   Antragsverfahren

      § 19c   Deaktivierung von Identifikationscodes

      § 19d   Antimanipulationsvorrichtung

      § 19e   Unabhängiger Anbieter“.

2. § 19 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 19
                      Ausgabestelle

      (1) Ausgabestelle nach § 7a Absatz 1 des Tabak-
   erzeugnisgesetzes ist die Bundesdruckerei GmbH,
   sofern nicht nach § 7b Absatz 1 Nummer 2 des
   Tabakerzeugnisgesetzes durch Vertrag ein anderer
   Privater mit der Ausführung der Aufgaben und Aus-
   übung der Befugnisse der Ausgabestelle beauftragt
   wird.
      (2) Das Bundesministerium für Ernährung und
   Landwirtschaft und die Ausgabestelle können in ei-
   nem öffentlich-rechtlichen Vertrag regeln, wie die
   der Ausgabestelle übertragenen Aufgaben, auch im
   Verhältnis zu den Wirtschaftsteilnehmern und den
   Inhabern erster Verkaufsstellen, im Einzelnen auszu-
   üben sind.“

3. Nach § 19 werden folgende §§ 19a bis 19e einge-
   fügt:
                         „§ 19a

     Allgemeines Verfahren bei der Ausgabestelle
     (1) Für Erzeugnisse, die in einem anderen Mit-
  gliedstaat der Europäischen Union hergestellt wor-
  den sind und die im Inland in den Verkehr gebracht
  werden, ist die für Deutschland benannte Ausgabe-
  stelle zuständig.
     (2) Die Ausgabestelle ist berechtigt, die Entgelte
  für die Generierung und Ausgabe der individuellen
  Erkennungsmerkmale nach Artikel 3 Absatz 9 der
  Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 in Verbin-
  dung mit § 7a Absatz 2 Nummer 2 des Tabakerzeug-
  nisgesetzes festzulegen und zu berechnen. Sie ist
  zur Rechnungstellung im eigenen Namen gegenüber
  den Wirtschaftsteilnehmern und den Inhabern erster
  Verkaufsstellen berechtigt. Die Festlegung und
  Berechnung der Entgelte erfolgt nach den Grundsät-
  zen einer ordnungsmäßigen betriebswirtschaftlichen
  Kostenrechnung. Der Kostenrechnung sind diejeni-
  gen variablen und fixen Einzelkosten zu Grunde zu
  legen, die sich den jeweiligen Leistungen unmittel-
  bar zuordnen lassen. Anteilige Gemeinkosten sind

  der Kostenrechnung nur insoweit zu Grunde zu le-

  gen, als sie der jeweiligen Leistung auf Grund eines
  sachgerechten und nachvollziehbaren Schlüssels
  zugeordnet werden können.

                         § 19b

                   Antragsverfahren

     (1) Anträge auf Generierung und Ausgabe von

  Identifikationscodes nach den Artikeln 14, 16 und 18
  der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 sowie
  von individuellen Erkennungsmerkmalen nach Arti-
  kel 9 Absatz 1 und 4, Artikel 13 in Verbindung
  mit Artikel 36 der Durchführungsverordnung (EU)
  2018/574 können elektronisch oder schriftlich ge-
  stellt werden.

    (2) Dem Antrag sind folgende Angaben beizufü-
  gen:
  1. die in Anhang 2 der Durchführungsverordnung
     (EU) 2018/574 jeweils genannten Angaben und
  2. bei Antragstellung durch eine natürliche Person
     eine Einwilligung nach Artikel 6 der Verordnung
     (EU) 2016/679 des Europäischen Parlamentes
     und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz
     natürlicher Personen bei der Verarbeitung perso-
     nenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr
     und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG
BGBl. 2019, Seite 548 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 548
      (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom
      4.5.2016, S. 1), dass die Ausgabestelle als Ver-
      antwortliche oder ein in ihrem Auftrag handelnder
      Auftragsverarbeiter personenbezogene Daten ver-
      arbeiten darf.
  Die Ausgabestelle kann diese Angaben verarbeiten,
  in ein temporäres Register einstellen und dem An-
  tragsteller in einem Auskunftsportal zugänglich ma-
  chen.
     (3) Auf Antrag des Herstellers oder Importeurs ist
  die Ausgabestelle auch zur physischen Ausgabe des
  individuellen Erkennungsmerkmals nach Maßgabe
  des Artikels 9 Absatz 4 der Durchführungsverord-
  nung (EU) 2018/574 verpflichtet; die Absätze 1 und 2
  gelten für diese Anträge entsprechend.

                          § 19c
         Deaktivierung von Identifikationscodes

    Die Ausgabestelle ist verpflichtet, in Fällen, in
  denen auf Grund unanfechtbarer behördlicher Ent-
  scheidung
  1. einem Wirtschaftsteilnehmer oder dem Inhaber
     einer ersten Verkaufsstelle eine der in Artikel 2
     Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU)

     2018/574 genannten Tätigkeiten untersagt wor-
     den ist oder
  2. eine Einrichtung geschlossen oder stillgelegt oder
     eine Maschine außer Betrieb gesetzt worden ist,
  den Wirtschaftsteilnehmer-Identifikationscode, den
  Einrichtungs-Identifikationscode oder den Maschi-
  nen-Identifikationscode nach Maßgabe des Arti-
  kels 15 Absatz 4, des Artikels 17 Absatz 4 und des
  Artikels 19 Absatz 4 der Durchführungsverordnung
  (EU) 2018/574 zu deaktivieren.

                          § 19d

              Antimanipulationsvorrichtung

    Die Erklärung über die Antimanipulationsvorrich-
  tung nach Artikel 7 Absatz 2 zweiter Halbsatz der
  Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 ist gegen-
  über der Europäischen Kommission und gegenüber
  der zuständigen Behörde nach § 27 Absatz 1 Satz 1
  des Tabakerzeugnisgesetzes abzugeben.

                          § 19e
                 Unabhängiger Anbieter

    Unabhängiger Anbieter nach § 7a Absatz 4 des
  Tabakerzeugnisgesetzes ist die Bundesdruckerei
  GmbH.“

4. § 20 wird wie folgt geändert:
  a) Die Absätze 1 und 2 werden aufgehoben.
  b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab-
     sätze 1 und 2.

  c) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „nach Absatz 1
          Verpflichteten“ durch das Wort „Wirtschafts-
          teilnehmern“ ersetzt und die Wörter „Informa-
          tionen nach Absatz 1“ durch die Wörter „In-
          formationen nach den Artikeln 32 und 33 der
          Durchführungsverordnung (EU) 2018/574“ er-
          setzt.

     bb) In Satz 2 werden die Wörter „einen Daten-
         speicher nach § 21“ durch die Wörter „das
         Repository-System nach Artikel 24 der
         Durchführungsverordnung (EU) 2018/574“ er-
         setzt.
  d) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

     aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
         „Die Wirtschaftsteilnehmer und die Inhaber
         erster Verkaufsstellen haben die Informatio-
         nen nach den Artikeln 32 und 33 der Durch-
         führungsverordnung (EU) 2018/574 aufzu-
         zeichnen und der zuständigen Behörde und
         den Zollbehörden auf Verlangen vorzulegen.“

     bb) Satz 4 wird durch die folgenden Sätze 4 und 5
         ersetzt:

         „Die Wirtschaftsteilnehmer und die Inhaber
         erster Verkaufsstellen sind verpflichtet, die
         Aufzeichnungen fünf Jahre lang aufzubewah-
         ren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem
         Zeitpunkt, in dem das individuelle Erken-
         nungsmerkmal des Tabakerzeugnisses zur
         Verfügung gestellt wurde.“

5. § 21 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
        „(1) Auf Verlangen der Kommission, der zu-
     ständigen Behörden der Mitgliedstaaten, der Zoll-
     behörden, der zuständigen Behörden nach § 27
     Absatz 1 Satz 1 des Tabakerzeugnisgesetzes und
     des externen Prüfers nach § 22 und soweit dies
     zur Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben er-
     forderlich ist, sind die Provider des primären und
     des sekundären Repository verpflichtet, alle In-
     formationen, die über das individuelle Erken-
     nungsmerkmal erfasst werden, bereitzustellen;
     für den externen Prüfer gilt dies nur hinsichtlich

     der im primären Repository gespeicherten Da-
     ten.“

  b) In Absatz 2 wird das Wort „Datenspeichers“
     durch die Wörter „primären Repository“ ersetzt.
  c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Das Spei-
     chern, Verändern, Übermitteln, Sperren oder Lö-
     schen“ durch die Wörter „Die Verarbeitung“ er-
     setzt.

  d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

        „(4) Die Zollbehörden und die zuständigen
     Behörden nach § 27 Absatz 1 Satz 1 des Tabak-
     erzeugnisgesetzes erhalten als nationale Admi-
     nistratoren im Sinne des Artikels 25 Absatz 1
     Buchstabe k der Durchführungsverordnung (EU)
     2018/574 für die Zwecke des Absatzes 1 nach
     Maßgabe des Artikels 25 Absatz 1 Buchstabe k
     der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 die
     Zugangsrechte. Sofern die Zollbehörden und die
     zuständigen Behörden nach § 27 Absatz 1 Satz 1
     des Tabakerzeugnisgesetzes für die Zwecke des
     Absatzes 1 individuelle Regeln nach Artikel 27
     Absatz 3 Buchstabe a und b der Durchführungs-
     verordnung (EU) 2018/574 festlegen, sind diese
     Regeln als Verwaltungsvorschriften in amtlichen
     Verkündungsorganen bekannt zu machen.“
BGBl. 2019, Seite 549 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 549
6. § 22 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
  „Der externe Prüfer überwacht die Verwaltung des
  primären Repository.“
7. § 23 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 wird das Wort „Nummer“ durch das

     Wort „Satz“ ersetzt.

  b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
     „Für die Anbringung des Sicherheitsmerkmals
     gelten die Anforderungen nach Artikel 5 des
     Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/576 der
     Kommission vom 15. Dezember 2017 über tech-
     nische Standards für Sicherheitsmerkmale von
     Tabakerzeugnissen (ABl. L 96 vom 16.4.2018,
     S. 57).“
  c) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 bis 4
     ersetzt:
        „(2) Als Sicherheitsmerkmal für Tabakerzeug-
     nisse, die im Inland in den Verkehr gebracht wer-
     den, ist das Steuerzeichen nach § 4 Nummer 12
     des Tabaksteuergesetzes vom 15. Juli 2009
     (BGBl. I S. 1870), das zuletzt durch Artikel 5 des
     Gesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3299)
     geändert worden ist, zu verwenden. Das Steuer-
     zeichen hat den Anforderungen nach Artikel 3 des
     Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/576 und

     Artikel 16 der Richtlinie 2014/40/EU zu genügen.
     Bei physischer Ausgabe nach § 19b Absatz 3 ist
     für Tabakerzeugnisse im Sinne des Satzes 1 das

        individuelle Erkennungsmerkmal mit dem Steuer-
        zeichen zu verbinden.
           (3) Besteht der durch Tatsachen begründete
        Verdacht, dass die Integrität eines Authentifizie-
        rungselements beeinträchtigt ist, kann die nach

        tabaksteuerrechtlichen Vorschriften zuständige

        Behörde den Austausch oder die Änderung ver-
        langen.
           (4) Hersteller und Importeure sind verpflichtet,
        den Zollbehörden und den Marktüberwachungs-
        behörden auf schriftliche Anforderung unentgelt-
        lich Muster von ihren auf dem Markt befindlichen
        Tabakerzeugnissen zur Verfügung zu stellen.
        Hierzu müssen sich die Tabakerzeugnisse in ih-
        ren mit dem Sicherheitsmerkmal gekennzeichne-
        ten Packungen befinden. Die zuständigen Behör-
        den können die Muster der Europäischen Kom-
        mission auf deren Ersuchen zur Verfügung stel-
        len.“
8. § 33 wird wie folgt geändert:

   a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
   b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.

                         Artikel 2

                       Inkrafttreten

   Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
                                   Der Bundesrat hat zugestimmt.

                                   Bonn, den 2. Mai 2019
                                           Die Bundesministerin
                                     für Ernährung und Landwirtschaft
                                               Julia Klöckner

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2019 I S. 547. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 82b70e74a26e710e….