Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2019, S. 547
BGBl. 2019 I S. 547 · 12.876 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Dritte Verordnung
zur Änderung der Tabakerzeugnisverordnung
Vom 2. Mai 2019
Auf Grund des § 7 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 2a,
5 und 6, des § 7b Absatz 1 Nummer 1 und 2 in Ver-
bindung mit Absatz 2 Nummer 1, 2, 5, 6 und 7 und des
§ 37 Nummer 2 des Tabakerzeugnisgesetzes vom
4. April 2016 (BGBl. I S. 569), von denen § 7 Absatz 2
Satz 2 Nummer 2a, 5 und 6 und § 7b Absatz 1
Nummer 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1,
2, 5, 6 und 7 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. April
2019 (BGBl. I S. 514) geändert worden sind, verordnet
das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
der Finanzen:
Artikel 1
Änderung der
Tabakerzeugnisverordnung
Die Tabakerzeugnisverordnung vom 27. April 2016
(BGBl. I S. 980), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-
nung vom 17. Mai 2017 (BGBl. I S. 1201) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 19 wird wie folgt gefasst:
„§ 19 Ausgabestelle“.
b) Nach der Angabe zu § 19 werden die folgenden
Angaben eingefügt:
„§ 19a Allgemeines Verfahren bei der Ausgabe-
stelle
§ 19b Antragsverfahren
§ 19c Deaktivierung von Identifikationscodes
§ 19d Antimanipulationsvorrichtung
§ 19e Unabhängiger Anbieter“.
2. § 19 wird wie folgt gefasst:
„§ 19
Ausgabestelle
(1) Ausgabestelle nach § 7a Absatz 1 des Tabak-
erzeugnisgesetzes ist die Bundesdruckerei GmbH,
sofern nicht nach § 7b Absatz 1 Nummer 2 des
Tabakerzeugnisgesetzes durch Vertrag ein anderer
Privater mit der Ausführung der Aufgaben und Aus-
übung der Befugnisse der Ausgabestelle beauftragt
wird.
(2) Das Bundesministerium für Ernährung und
Landwirtschaft und die Ausgabestelle können in ei-
nem öffentlich-rechtlichen Vertrag regeln, wie die
der Ausgabestelle übertragenen Aufgaben, auch im
Verhältnis zu den Wirtschaftsteilnehmern und den
Inhabern erster Verkaufsstellen, im Einzelnen auszu-
üben sind.“
3. Nach § 19 werden folgende §§ 19a bis 19e einge-
fügt:
„§ 19a
Allgemeines Verfahren bei der Ausgabestelle
(1) Für Erzeugnisse, die in einem anderen Mit-
gliedstaat der Europäischen Union hergestellt wor-
den sind und die im Inland in den Verkehr gebracht
werden, ist die für Deutschland benannte Ausgabe-
stelle zuständig.
(2) Die Ausgabestelle ist berechtigt, die Entgelte
für die Generierung und Ausgabe der individuellen
Erkennungsmerkmale nach Artikel 3 Absatz 9 der
Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 in Verbin-
dung mit § 7a Absatz 2 Nummer 2 des Tabakerzeug-
nisgesetzes festzulegen und zu berechnen. Sie ist
zur Rechnungstellung im eigenen Namen gegenüber
den Wirtschaftsteilnehmern und den Inhabern erster
Verkaufsstellen berechtigt. Die Festlegung und
Berechnung der Entgelte erfolgt nach den Grundsät-
zen einer ordnungsmäßigen betriebswirtschaftlichen
Kostenrechnung. Der Kostenrechnung sind diejeni-
gen variablen und fixen Einzelkosten zu Grunde zu
legen, die sich den jeweiligen Leistungen unmittel-
bar zuordnen lassen. Anteilige Gemeinkosten sind
der Kostenrechnung nur insoweit zu Grunde zu le-
gen, als sie der jeweiligen Leistung auf Grund eines
sachgerechten und nachvollziehbaren Schlüssels
zugeordnet werden können.
§ 19b
Antragsverfahren
(1) Anträge auf Generierung und Ausgabe von
Identifikationscodes nach den Artikeln 14, 16 und 18
der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 sowie
von individuellen Erkennungsmerkmalen nach Arti-
kel 9 Absatz 1 und 4, Artikel 13 in Verbindung
mit Artikel 36 der Durchführungsverordnung (EU)
2018/574 können elektronisch oder schriftlich ge-
stellt werden.
(2) Dem Antrag sind folgende Angaben beizufü-
gen:
1. die in Anhang 2 der Durchführungsverordnung
(EU) 2018/574 jeweils genannten Angaben und
2. bei Antragstellung durch eine natürliche Person
eine Einwilligung nach Artikel 6 der Verordnung
(EU) 2016/679 des Europäischen Parlamentes
und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz
natürlicher Personen bei der Verarbeitung perso-
nenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr
und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG

(Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom
4.5.2016, S. 1), dass die Ausgabestelle als Ver-
antwortliche oder ein in ihrem Auftrag handelnder
Auftragsverarbeiter personenbezogene Daten ver-
arbeiten darf.
Die Ausgabestelle kann diese Angaben verarbeiten,
in ein temporäres Register einstellen und dem An-
tragsteller in einem Auskunftsportal zugänglich ma-
chen.
(3) Auf Antrag des Herstellers oder Importeurs ist
die Ausgabestelle auch zur physischen Ausgabe des
individuellen Erkennungsmerkmals nach Maßgabe
des Artikels 9 Absatz 4 der Durchführungsverord-
nung (EU) 2018/574 verpflichtet; die Absätze 1 und 2
gelten für diese Anträge entsprechend.
§ 19c
Deaktivierung von Identifikationscodes
Die Ausgabestelle ist verpflichtet, in Fällen, in
denen auf Grund unanfechtbarer behördlicher Ent-
scheidung
1. einem Wirtschaftsteilnehmer oder dem Inhaber
einer ersten Verkaufsstelle eine der in Artikel 2
Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU)
2018/574 genannten Tätigkeiten untersagt wor-
den ist oder
2. eine Einrichtung geschlossen oder stillgelegt oder
eine Maschine außer Betrieb gesetzt worden ist,
den Wirtschaftsteilnehmer-Identifikationscode, den
Einrichtungs-Identifikationscode oder den Maschi-
nen-Identifikationscode nach Maßgabe des Arti-
kels 15 Absatz 4, des Artikels 17 Absatz 4 und des
Artikels 19 Absatz 4 der Durchführungsverordnung
(EU) 2018/574 zu deaktivieren.
§ 19d
Antimanipulationsvorrichtung
Die Erklärung über die Antimanipulationsvorrich-
tung nach Artikel 7 Absatz 2 zweiter Halbsatz der
Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 ist gegen-
über der Europäischen Kommission und gegenüber
der zuständigen Behörde nach § 27 Absatz 1 Satz 1
des Tabakerzeugnisgesetzes abzugeben.
§ 19e
Unabhängiger Anbieter
Unabhängiger Anbieter nach § 7a Absatz 4 des
Tabakerzeugnisgesetzes ist die Bundesdruckerei
GmbH.“
4. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden aufgehoben.
b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab-
sätze 1 und 2.
c) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „nach Absatz 1
Verpflichteten“ durch das Wort „Wirtschafts-
teilnehmern“ ersetzt und die Wörter „Informa-
tionen nach Absatz 1“ durch die Wörter „In-
formationen nach den Artikeln 32 und 33 der
Durchführungsverordnung (EU) 2018/574“ er-
setzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „einen Daten-
speicher nach § 21“ durch die Wörter „das
Repository-System nach Artikel 24 der
Durchführungsverordnung (EU) 2018/574“ er-
setzt.
d) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Wirtschaftsteilnehmer und die Inhaber
erster Verkaufsstellen haben die Informatio-
nen nach den Artikeln 32 und 33 der Durch-
führungsverordnung (EU) 2018/574 aufzu-
zeichnen und der zuständigen Behörde und
den Zollbehörden auf Verlangen vorzulegen.“
bb) Satz 4 wird durch die folgenden Sätze 4 und 5
ersetzt:
„Die Wirtschaftsteilnehmer und die Inhaber
erster Verkaufsstellen sind verpflichtet, die
Aufzeichnungen fünf Jahre lang aufzubewah-
ren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem
Zeitpunkt, in dem das individuelle Erken-
nungsmerkmal des Tabakerzeugnisses zur
Verfügung gestellt wurde.“
5. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Auf Verlangen der Kommission, der zu-
ständigen Behörden der Mitgliedstaaten, der Zoll-
behörden, der zuständigen Behörden nach § 27
Absatz 1 Satz 1 des Tabakerzeugnisgesetzes und
des externen Prüfers nach § 22 und soweit dies
zur Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben er-
forderlich ist, sind die Provider des primären und
des sekundären Repository verpflichtet, alle In-
formationen, die über das individuelle Erken-
nungsmerkmal erfasst werden, bereitzustellen;
für den externen Prüfer gilt dies nur hinsichtlich
der im primären Repository gespeicherten Da-
ten.“
b) In Absatz 2 wird das Wort „Datenspeichers“
durch die Wörter „primären Repository“ ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Das Spei-
chern, Verändern, Übermitteln, Sperren oder Lö-
schen“ durch die Wörter „Die Verarbeitung“ er-
setzt.
d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Zollbehörden und die zuständigen
Behörden nach § 27 Absatz 1 Satz 1 des Tabak-
erzeugnisgesetzes erhalten als nationale Admi-
nistratoren im Sinne des Artikels 25 Absatz 1
Buchstabe k der Durchführungsverordnung (EU)
2018/574 für die Zwecke des Absatzes 1 nach
Maßgabe des Artikels 25 Absatz 1 Buchstabe k
der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 die
Zugangsrechte. Sofern die Zollbehörden und die
zuständigen Behörden nach § 27 Absatz 1 Satz 1
des Tabakerzeugnisgesetzes für die Zwecke des
Absatzes 1 individuelle Regeln nach Artikel 27
Absatz 3 Buchstabe a und b der Durchführungs-
verordnung (EU) 2018/574 festlegen, sind diese
Regeln als Verwaltungsvorschriften in amtlichen
Verkündungsorganen bekannt zu machen.“

6. § 22 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der externe Prüfer überwacht die Verwaltung des
primären Repository.“
7. § 23 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „Nummer“ durch das
Wort „Satz“ ersetzt.
b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Für die Anbringung des Sicherheitsmerkmals
gelten die Anforderungen nach Artikel 5 des
Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/576 der
Kommission vom 15. Dezember 2017 über tech-
nische Standards für Sicherheitsmerkmale von
Tabakerzeugnissen (ABl. L 96 vom 16.4.2018,
S. 57).“
c) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 bis 4
ersetzt:
„(2) Als Sicherheitsmerkmal für Tabakerzeug-
nisse, die im Inland in den Verkehr gebracht wer-
den, ist das Steuerzeichen nach § 4 Nummer 12
des Tabaksteuergesetzes vom 15. Juli 2009
(BGBl. I S. 1870), das zuletzt durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3299)
geändert worden ist, zu verwenden. Das Steuer-
zeichen hat den Anforderungen nach Artikel 3 des
Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/576 und
Artikel 16 der Richtlinie 2014/40/EU zu genügen.
Bei physischer Ausgabe nach § 19b Absatz 3 ist
für Tabakerzeugnisse im Sinne des Satzes 1 das
individuelle Erkennungsmerkmal mit dem Steuer-
zeichen zu verbinden.
(3) Besteht der durch Tatsachen begründete
Verdacht, dass die Integrität eines Authentifizie-
rungselements beeinträchtigt ist, kann die nach
tabaksteuerrechtlichen Vorschriften zuständige
Behörde den Austausch oder die Änderung ver-
langen.
(4) Hersteller und Importeure sind verpflichtet,
den Zollbehörden und den Marktüberwachungs-
behörden auf schriftliche Anforderung unentgelt-
lich Muster von ihren auf dem Markt befindlichen
Tabakerzeugnissen zur Verfügung zu stellen.
Hierzu müssen sich die Tabakerzeugnisse in ih-
ren mit dem Sicherheitsmerkmal gekennzeichne-
ten Packungen befinden. Die zuständigen Behör-
den können die Muster der Europäischen Kom-
mission auf deren Ersuchen zur Verfügung stel-
len.“
8. § 33 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 2. Mai 2019
Die Bundesministerin
für Ernährung und Landwirtschaft
Julia Klöckner
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2019 I S. 547. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 82b70e74a26e710e….