Gesetze / Tabakerzeugnisverordnung
TabakerzV§ 34 Übergangsregelungen
Stand: 10.06.2019
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- VG Frankfurt am Main, 14.06.2022 – 5 L 447/21.FZitiert von 3
- BVerfG, 08.09.2020 – 1 BvR 895/16Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Vorschriften zur Umsetzung der EU-Tabakprodukte-Richtlinie (EUTPD II; juris: EURL 40/2014) im Gesetz über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse (juris: TabakerzG) sowie der Verordnung über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse (juris: TabakerzV) - Umsetzung zwingenden Unionsrechts grds nicht an Grundrechten des GG zu messen - EuGH-Vorlage mittlerweile obsolet (Hinweis insb auf EuGH, 04.05.2016, C-547/14 sowie EuGH, 30.01.2019, C-220/17) - Grundrechtverletzung durch verspätete Umsetzung nicht hinreichend substantiiert gerügt
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TabakerzV/34#abs-1 (1) Die §§ 19 bis 23 sind für Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen ab dem 20. Mai 2019 und für die übrigen Tabakerzeugnisse ab dem 20. Mai 2024 anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TabakerzV/34#abs-2 (2) Tabak zum Selbstdrehen in Beuteln, der
1.
vor dem 20. Mai 2018
a)
hergestellt oder
b)
in den freien Verkehr gebracht und
2.
nach § 13 Absatz 4 Satz 3 gekennzeichnet wurde,
darf noch bis zum 20. Mai 2019 in den Verkehr gebracht werden oder im Verkehr verbleiben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TabakerzV/34#abs-3 (3) Anlage 1 Nummer 4 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa ist ab dem 20. Mai 2020 anzuwenden.