Gesetze / Tabaksteuerverordnung

TabStV

§ 49 Erlass- und Erstattungsgebühren

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TabStV%202010/49?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Gebühr nach § 32 Absatz 4 des Gesetzes beträgt für jeden vollen Steuerzeichenbogen oder die entsprechende Anzahl gleicher Steuerzeichen und für jede Teilmenge eines Bogens:

1.
0,15 Euro, wenn nicht entwertete Steuerzeichen zurückgegeben werden,
2.
0,30 Euro, wenn Steuerzeichen vernichtet oder ungültig gemacht werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TabStV%202010/49?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn Steuerzeichen nicht der Bestellung entsprechen, technisch mangelhaft geliefert oder bei amtlichen Prüfungen beschädigt oder vernichtet worden sind.

§ 42 § 43