Gesetze / Tabaksteuerverordnung
TabStV§ 43 Steuererklärung bei Abgabe über Kleinverkaufspreis
Stand: 07.09.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TabStV%202010/43#abs-1 (1) Die Steuererklärung nach § 28 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TabStV%202010/43#abs-2 (2) Für die Überprüfung der Steuererklärung gilt § 36 Absatz 2 entsprechend.