Gesetze / Tabaksteuerverordnung

TabStV

§ 43 Steuererklärung bei Abgabe über Kleinverkaufspreis

Stand: 07.09.2021

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TabStV%202010/43#abs-1 (1) Die Steuererklärung nach § 28 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TabStV%202010/43#abs-2 (2) Für die Überprüfung der Steuererklärung gilt § 36 Absatz 2 entsprechend.

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