Gesetze / Tabaksteuerverordnung

TabStV

§ 49 Erlass- und Erstattungsgebühren

Stand: 01.01.2022

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TabStV%202010/49#abs-1 (1) Die Gebühr nach § 32 Absatz 5 des Gesetzes beträgt für jeden vollen Steuerzeichenbogen oder die entsprechende Anzahl gleicher Steuerzeichen und für jede Teilmenge eines Bogens:

1.
0,40 Euro, wenn nicht entwertete Steuerzeichen zurückgegeben werden,
2.
0,58 Euro, wenn Steuerzeichen vernichtet oder ungültig gemacht werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TabStV%202010/49#abs-2 (2) Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn Steuerzeichen nicht der Bestellung entsprechen, technisch mangelhaft geliefert oder bei amtlichen Prüfungen beschädigt oder vernichtet worden sind.

§ 48 § 50