# § 49 TabStV 2010 — Erlass- und Erstattungsgebühren

Tabaksteuerverordnung  
Stand: 01.01.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Gebühr nach § 32 Absatz 5 des Gesetzes beträgt für jeden vollen Steuerzeichenbogen oder die entsprechende Anzahl gleicher Steuerzeichen und für jede Teilmenge eines Bogens:

- 1. 0,40 Euro, wenn nicht entwertete Steuerzeichen zurückgegeben werden,

- 2. 0,58 Euro, wenn Steuerzeichen vernichtet oder ungültig gemacht werden.

(2) Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn Steuerzeichen nicht der Bestellung entsprechen, technisch mangelhaft geliefert oder bei amtlichen Prüfungen beschädigt oder vernichtet worden sind.

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Zitiervorschlag: § 49 TabStV 2010

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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