Gesetze / Tabaksteuerverordnung TabStV § 50 Ausnahmen von der Anmeldepflicht Stand: 10.06.2019 Bund Von der Anmeldepflicht nach § 33 Absatz 2 des Gesetzes ist der Handel mit Tabakwaren ausgenommen. Dies gilt nicht für die gewerbliche Einfuhr (§ 37).