Gesetze / Tabaksteuerverordnung

TabStV

§ 43 Steuererklärung bei Abgabe über Kleinverkaufspreis

Bund2 Fassungen

Die Steuererklärung nach § 28 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.

§ 40c § 40e