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§ 43 TabStV 2010 — Steuererklärung bei Abgabe über Kleinverkaufspreis

Tabaksteuerverordnung

Stand: 07.09.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Steuererklärung nach § 28 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.

(2) Für die Überprüfung der Steuererklärung gilt § 36 Absatz 2 entsprechend.