Gesetze / Tabaksteuerverordnung
TabStV§ 30 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung unter Steueraussetzung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TabStV%202010/30?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Geht der Rückschein in den Fällen des § 24 nicht binnen zwei Monaten beim Versender ein, ist dies vom Steuerlagerinhaber als Versender oder vom registrierten Versender unverzüglich dem zuständigen Hauptzollamt (§ 5 Absatz 2) anzuzeigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TabStV%202010/30?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Sind Tabakwaren während der Beförderung infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen, hat der Beförderer dies dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen und durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.
Änderungsverlauf
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24.10.2022 Ausfertigung
§ 30 eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 24. Oktober 2022 (BGBl. I 1838)
BGBl. 2022 I S. 1838
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11.08.2021 Ausfertigung
§ 30 geändert und aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. August 2021 (BGBl. I 3602; 2022 I 1977)
BGBl. 2021 I S. 3602
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