Gesetze / Tabaksteuerverordnung

TabStV

§ 30 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung unter Steueraussetzung

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TabStV%202010/30?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Geht der Rückschein in den Fällen des § 24 nicht binnen zwei Monaten beim Versender ein, ist dies vom Steuerlagerinhaber als Versender oder vom registrierten Versender unverzüglich dem zuständigen Hauptzollamt (§ 5 Absatz 2) anzuzeigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TabStV%202010/30?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Sind Tabakwaren während der Beförderung infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen, hat der Beförderer dies dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen und durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.

§ 28 § 30