Gesetze / Tabaksteuerverordnung
TabStV§ 15 Begünstigte, Ausstellen der Freistellungsbescheinigung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TabStV%202010/15?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ein Begünstigter, der Tabakwaren unter Steueraussetzung empfangen will, hat vor Beginn der Beförderung eine Freistellungsbescheinigung nach der Verordnung (EG) Nr. 31/96 der Kommission vom 10. Januar 1996 über die Verbrauchsteuerfreistellungsbescheinigung (ABl. L 8 vom 11.1.1996, S. 11) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit Artikel 13 der Systemrichtlinie in drei Exemplaren auszufertigen und dem zuständigen Hauptzollamt zur Bestätigung in Feld 6 vorzulegen. Der Begünstigte hat die mit Bestätigungsvermerk des zuständigen Hauptzollamts versehene erste und zweite Ausfertigung dem Steuerlagerinhaber als Versender oder dem registrierten Versender auszuhändigen. Die dritte Ausfertigung verbleibt beim zuständigen Hauptzollamt. Nach der Übernahme der Tabakwaren verbleibt die zweite Ausfertigung der Freistellungsbescheinigung beim Begünstigten. Die Tabakwaren sind unverzüglich nach der Bestätigung nach Satz 1 zu beziehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TabStV%202010/15?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Zuständiges Hauptzollamt ist für Begünstigte
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TabStV%202010/15?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Von der Bestätigung nach Absatz 1 Satz 1 in Feld 6 der Freistellungsbescheinigung wird abgesehen, wenn eine ausländische Truppe im Sinn des § 9 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes Tabakwaren unter Steueraussetzung empfängt. An ihre Stelle tritt eine Eigenbestätigung der ausländischen Truppe.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TabStV%202010/15?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Werden Tabakwaren unter Steueraussetzung von einer ausländischen Truppe aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet empfangen, kann anstelle der Freistellungsbescheinigung ein Abwicklungsschein nach § 73 Absatz 1 Nummer 1 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung verwendet werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/TabStV%202010/15?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Für die Voraussetzungen der Steuerfreiheit von Tabakwaren, die durch Diplomaten und konsularische Missionen empfangen werden, gilt § 17 der Zollverordnung in Verbindung mit den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften sinngemäß.
Änderungsverlauf
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24.10.2022 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 24. Oktober 2022 (BGBl. I 1838)
BGBl. 2022 I S. 1838
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11.08.2021 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. August 2021 (BGBl. I 3602; 2022 I 1977)
BGBl. 2021 I S. 3602
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