§ 23f Steuerentstehung, Steuerschuldner
Stand: 13.02.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TabStG%202009/23f#abs-1 (1) Die Steuer entsteht vorbehaltlich des Absatzes 2
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TabStG%202009/23f#abs-2 (2) Die Steuer entsteht nicht, wenn
Für Satz 1 Nummer 2 gilt § 15 Absatz 3 entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TabStG%202009/23f#abs-3 (3) Steuerschuldner ist oder sind in den Fällen
§ 15 Absatz 7 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TabStG%202009/23f#abs-4 (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 3 zu erlassen.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 23f TabStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- FG Düsseldorf, 29.09.2023 – 4 V 1068/23 A (VTa)
- FG Düsseldorf, 11.12.2024 – 4 K 507/24 VTa
- FG Düsseldorf, 30.10.2024 – 4 K 167/24 VTa
- EuG, 20.05.2026 – T-351/26Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.