§ 23g Steuererklärung, Fälligkeit
Stand: 13.02.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TabStG%202009/23g#abs-1 (1) Die Steuerschuldner nach § 23f Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 haben im Fall des nicht nur gelegentlichen Empfangs für Tabakwaren, für die in einem Monat die Steuer entstanden ist, eine Steuererklärung abzugeben. Die Steuererklärung ist spätestens am zehnten Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Monats abzugeben. Die Steuer ist am fünften Tag des zweiten auf die Steuerentstehung folgenden Monats fällig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TabStG%202009/23g#abs-2 (2) Die Steuerschuldner nach § 23f Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 haben bei Empfang im Einzelfall unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben. Die Steuer ist am fünften Tag des zweiten auf die Steuerentstehung folgenden Monats fällig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TabStG%202009/23g#abs-3 (3) Die Steuerschuldner nach § 23f Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 haben unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben. Die Steuer ist sofort fällig. Die Tabakwaren sind im Fall des § 23f Absatz 1 Nummer 4 nach § 215 der Abgabenordnung sicherzustellen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TabStG%202009/23g#abs-4 (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung die Einzelheiten zur Steuererklärung zu bestimmen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 23g TabStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.