§ 12 Beförderungen aus anderen, in andere oder über andere Mitgliedstaaten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TabStG%202009/12?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Tabakwaren dürfen unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, befördert werden
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TabStG%202009/12?asof=2019-06-10#abs-2 (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender Sicherheit zu leisten. Die Sicherheit muss in allen Mitgliedstaaten gültig sein. Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit durch den Eigentümer, den Beförderer oder den Empfänger der Tabakwaren geleistet wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TabStG%202009/12?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Das Verfahren der Steueraussetzung unter Sicherheitsleistung ist auch dann anzuwenden, wenn Tabakwaren, die für Steuerlager im Steuergebiet oder Begünstigte (§ 9) im Steuergebiet bestimmt sind, über einen anderen Mitgliedstaat befördert werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TabStG%202009/12?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Tabakwaren sind unverzüglich
aus dem Steuergebiet in den anderen Mitgliedstaat zu befördern oder
im Steuergebiet aufzunehmen oder
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/TabStG%202009/12?asof=2019-06-10#abs-5 (5) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn die Tabakwaren das Steuerlager verlassen oder am Ort der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt worden sind. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4 endet die Beförderung unter Steueraussetzung mit der Aufnahme oder Übernahme.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/TabStG%202009/12?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 4, insbesondere zur Sicherheitsleistung zu erlassen; dabei kann es
Änderungsverlauf
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30.03.2021 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I 607)
BGBl. 2021 I S. 607
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21.12.2010 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2010 (BGBl. I 2221)
BGBl. 2010 I S. 2221
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.