§ 11 Beförderungen im Steuergebiet
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TabStG%202009/11?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Tabakwaren dürfen unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, befördert werden aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet
im Steuergebiet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TabStG%202009/11?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Wenn Steuerbelange gefährdet erscheinen, hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender Sicherheit für die Beförderung zu leisten. Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit durch den Eigentümer, den Beförderer oder den Empfänger der Tabakwaren geleistet wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TabStG%202009/11?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Tabakwaren sind unverzüglich
aufzunehmen oder
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TabStG%202009/11?asof=2019-06-10#abs-4 (4) In den Fällen des Absatzes 1 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn die Tabakwaren das Steuerlager verlassen oder am Ort der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt worden sind und endet mit der Aufnahme oder Übernahme.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/TabStG%202009/11?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
Änderungsverlauf
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30.03.2021 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I 607)
BGBl. 2021 I S. 607
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21.12.2010 Ausfertigung
§ 11 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2010 (BGBl. I 2221)
BGBl. 2010 I S. 2221
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