Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über die Teil- und Zinswaldungen in den Forstamtsbezirken Benediktbeuern, Fall, Jachenau und Walchensee

TZiWG

Art 27 Zustellung und Bekanntmachung der Einleitungsverfügung, Anmeldung von Rechten Drittberechtigter

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TZiWG/27#abs-1 (1) Die Einleitungsverfügung ist den Beteiligten zuzustellen. Sie ist außerdem im Amtsblatt des Landkreises öffentlich bekanntzumachen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TZiWG/27#abs-2 (2) In der Bekanntmachung sind die Drittberechtigten, deren Rechte aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, unter Hinweis auf Satz 2 aufzufordern, ihre Rechte bei der Forstrechtsstelle anzumelden. Rechte, die nach Schluß der letzten mündlichen Verhandlung angemeldet werden, bleiben unberücksichtigt.

Art 26 Art 28