Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über die Teil- und Zinswaldungen in den Forstamtsbezirken Benediktbeuern, Fall, Jachenau und Walchensee

TZiWG

Art 28 Mitteilungspflichten der Forstrechtsstelle und des Grundbuchamts

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TZiWG/28#abs-1 (1) Der Vorsitzende der Forstrechtsstelle teilt dem Grundbuchamt die Einleitung des Ablösungsverfahrens mit. Das Grundbuchamt hat die Teil- und Zinswaldkommission von allen Eintragungen zu benachrichtigen, die nach Einleitung des Verfahrens auf den Grundbuchblättern der belasteten und der herrschenden Grundstücke vorgenommen worden sind oder vorgenommen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TZiWG/28#abs-2 (2) Ist im Grundbuch die Anordnung der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung hinsichtlich eines Grundstücks eingetragen, zu dessen Gunsten Rechte auf Holznutzung nach Art. 1 bestehen, so gibt der Vorsitzende der Forstrechtsstelle dem Vollstreckungsgericht von der Einleitung des Verfahrens Kenntnis.

Art 27 Art 29