Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über die Teil- und Zinswaldungen in den Forstamtsbezirken Benediktbeuern, Fall, Jachenau und Walchensee

TZiWG

Art 26 Einleitung des Verfahrens nach Ablösungsbezirken

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TZiWG/26#abs-1 (1) Die Forstrechtsstelle verfügt jeweils für einen bestimmten Teil des Teil- und Zinswaldgebiets (Ablösungsbezirk) die Einleitung des Ablösungsverfahrens.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TZiWG/26#abs-2 (2) Die Einleitungsverfügung muß enthalten

a) die Beschreibung des Ablösungsbezirks unter grundbuchmäßiger Bezeichnung der in Betracht kommenden belasteten Grundstücke,

b) die namentliche Bezeichnung der Berechtigten und Verpflichteten und

c) die grundbuchmäßige Bezeichnung der Grundstücke, zu deren Gunsten die abzulösenden Holznutzungsrechte und -vergünstigungen bestehen.

Art 25 Art 27