Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über die Teil- und Zinswaldungen in den Forstamtsbezirken Benediktbeuern, Fall, Jachenau und Walchensee
TZiWGArt 26 Einleitung des Verfahrens nach Ablösungsbezirken
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TZiWG/26#abs-1 (1) Die Forstrechtsstelle verfügt jeweils für einen bestimmten Teil des Teil- und Zinswaldgebiets (Ablösungsbezirk) die Einleitung des Ablösungsverfahrens.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TZiWG/26#abs-2 (2) Die Einleitungsverfügung muß enthalten
a) die Beschreibung des Ablösungsbezirks unter grundbuchmäßiger Bezeichnung der in Betracht kommenden belasteten Grundstücke,
b) die namentliche Bezeichnung der Berechtigten und Verpflichteten und
c) die grundbuchmäßige Bezeichnung der Grundstücke, zu deren Gunsten die abzulösenden Holznutzungsrechte und -vergünstigungen bestehen.