(1) Die Einleitungsverfügung ist den Beteiligten zuzustellen. Sie ist außerdem im Amtsblatt des Landkreises öffentlich bekanntzumachen.
(2) In der Bekanntmachung sind die Drittberechtigten, deren Rechte aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, unter Hinweis auf Satz 2 aufzufordern, ihre Rechte bei der Forstrechtsstelle anzumelden. Rechte, die nach Schluß der letzten mündlichen Verhandlung angemeldet werden, bleiben unberücksichtigt.