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# Art 27 TZiWG (Bayern) — Zustellung und Bekanntmachung der Einleitungsverfügung, Anmeldung von Rechten Drittberechtigter

Gesetz über die Teil- und Zinswaldungen in den Forstamtsbezirken Benediktbeuern, Fall, Jachenau und Walchensee  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Einleitungsverfügung ist den Beteiligten zuzustellen. Sie ist außerdem im Amtsblatt des Landkreises öffentlich bekanntzumachen.

(2) In der Bekanntmachung sind die Drittberechtigten, deren Rechte aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, unter Hinweis auf Satz 2 aufzufordern, ihre Rechte bei der Forstrechtsstelle anzumelden. Rechte, die nach Schluß der letzten mündlichen Verhandlung angemeldet werden, bleiben unberücksichtigt.

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Zitiervorschlag: Art 27 TZiWG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/TZiWG/27

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