Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über die Teil- und Zinswaldungen in den Forstamtsbezirken Benediktbeuern, Fall, Jachenau und Walchensee

TZiWG

Art 20 Zuständigkeit und Einrichtung der Forstrechtsstelle

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TZiWG/20#abs-1 (1) Die Ablösung ist von einer Forstrechtsstelle bei der Regierung von Oberbayern von Amts wegen, im Fall des Art. 2 auf Antrag durchzuführen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TZiWG/20#abs-2 (2) Die Forstrechtsstelle entscheidet in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern, von denen der eine aufgrund einer Vorschlagsliste der Oberforstdirektion München, der andere aufgrund einer Vorschlagsliste des Bayerischen Bauernverbandes bestellt sein muß. Im übrigen gelten Art. 28, Art. 29 Abs. 2, Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 und 5 sowie Art. 30 bis 36 des Gesetzes über die Forstrechte.

Art 19 Art 21