Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über die Teil- und Zinswaldungen in den Forstamtsbezirken Benediktbeuern, Fall, Jachenau und Walchensee

TZiWG

Art 21 Beteiligte am Ablösungsverfahren

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TZiWG/21#abs-1 (1) Am Ablösungsverfahren sind beteiligt

a) die Verpflichteten,

b) die Berechtigten und

c) die Inhaber von Rechten, deren Zustimmung zu einer rechtsgeschäftlichen Aufhebung der abzulösenden Rechte nach § 876 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches erforderlich wäre (Drittberechtigte).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TZiWG/21#abs-2 (2) Drittberechtigte, deren Rechte aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, werden Beteiligte erst im Zeitpunkt der Anmeldung ihrer Rechte. Ist der Bestand eines angemeldeten Rechts zweifelhaft, so hat die Forstrechtsstelle oder ihr Vorsitzender dem Anmeldenden unverzüglich eine Frist zur Glaubhaftmachung seines Rechts zu setzen. Nach fruchtlosem Fristablauf ist er nicht mehr zu beteiligen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TZiWG/21#abs-3 (3) Wechselt die Person eines Beteiligten während des Ablösungsverfahrens, so tritt der Rechtsnachfolger in das Verfahren in dem Zustand ein, in dem es sich im Zeitpunkt des Rechtsübergangs befindet.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TZiWG/21#abs-4 (4) Der im Grundbuch eingetragene Gläubiger einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, für die ein Brief erteilt ist, sowie jeder seiner Rechtsnachfolger hat auf Verlangen der Forstrechtsstelle oder ihres Vorsitzenden eine Erklärung darüber abzugeben, ob ein anderer die Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld oder ein Recht daran erworben hat; die Person des Erwerbers hat er dabei zu bezeichnen. Der Vorsitzende der Forstrechtsstelle kann anordnen, daß Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldgläubiger die in ihrem Besitz befindlichen Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe vorlegen.

Art 20 Art 22