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# Art 20 TZiWG (Bayern) — Zuständigkeit und Einrichtung der Forstrechtsstelle

Gesetz über die Teil- und Zinswaldungen in den Forstamtsbezirken Benediktbeuern, Fall, Jachenau und Walchensee  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Ablösung ist von einer Forstrechtsstelle bei der Regierung von Oberbayern von Amts wegen, im Fall des Art. 2 auf Antrag durchzuführen.

(2) Die Forstrechtsstelle entscheidet in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern, von denen der eine aufgrund einer Vorschlagsliste der Oberforstdirektion München, der andere aufgrund einer Vorschlagsliste des Bayerischen Bauernverbandes bestellt sein muß. Im übrigen gelten Art. 28, Art. 29 Abs. 2, Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 und 5 sowie Art. 30 bis 36 des Gesetzes über die Forstrechte.

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Zitiervorschlag: Art 20 TZiWG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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