Gesetze / Teilzeit- und Befristungsgesetz
TzBfG§ 15 Ende des befristeten Arbeitsvertrages
Stand: 01.08.2022
Wird zitiert von 430
Nach Gewicht
- BAG, 29.06.2011 – 7 AZR 6/10Kombination von auflösender Bedingung und Zeitbefristung - Weiterarbeit nach Bedingungseintritt - Tod des vertretenen ArbeitnehmersZitiert von 59
- LAG Hamm, 29.10.2009 – 11 Sa 802/09Zitiert von 3
- BAG, 09.02.2023 – 7 AZR 266/22Fiktion eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses - UrlaubZitiert von 3
- BAG, 20.06.2018 – 7 AZR 689/16Teilurteil - Auflösende Bedingung - schriftliche Unterrichtung - verlängerte AnrufungsfristZitiert von 30
- BAG, 05.12.2024 – 2 AZR 275/23Befristeter Arbeitsvertrag - ProbezeitkündigungZitiert von 3
- LAG Hamm, 26.02.2014 – 5 Sa 1607/13
Zuletzt entschieden
- LAG Köln, 19.02.2026 – 8 SLa 264/25
- LAG Niedersachsen, 19.12.2025 – 17 SLa 430/25
- BAG, 30.10.2025 – 2 AZR 160/24Befristeter Arbeitsvertrag - Probezeitkündigung - Verhältnismäßigkeit der Dauer der Probezeit - Abgrenzung zur WartezeitZitiert von 2
430 Entscheidungen zu § 15 TzBfG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 15 TzBfG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TzBfG/15#abs-1 (1) Ein kalendermäßig befristeter Arbeitsvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Zeit.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TzBfG/15#abs-2 (2) Ein zweckbefristeter Arbeitsvertrag endet mit Erreichen des Zwecks, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Zweckerreichung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TzBfG/15#abs-3 (3) Wird für ein befristetes Arbeitsverhältnis eine Probezeit vereinbart, so muss diese im Verhältnis zu der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit stehen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TzBfG/15#abs-4 (4) Ein befristetes Arbeitsverhältnis unterliegt nur dann der ordentlichen Kündigung, wenn dies einzelvertraglich oder im anwendbaren Tarifvertrag vereinbart ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/TzBfG/15#abs-5 (5) Ist das Arbeitsverhältnis für die Lebenszeit einer Person oder für längere Zeit als fünf Jahre eingegangen, so kann es von dem Arbeitnehmer nach Ablauf von fünf Jahren gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/TzBfG/15#abs-6 (6) Wird das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist, oder nach Zweckerreichung mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt, so gilt es als auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn der Arbeitgeber nicht unverzüglich widerspricht oder dem Arbeitnehmer die Zweckerreichung nicht unverzüglich mitteilt.