Gesetze / Rechtsnormen des Tarifvertrags zur Regelung des Mindestlohns für pädagogisches Personal vom 15. November 2011 in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nummer 5 vom 6. Februar 2019

TVMindestlohnPäda 5

Anhang (zur Anlage)

Bund

Anlage „Qualifikationen – Gruppe 2“
1.
Die im Folgenden aufgeführten formalen Qualifikationen (Abschlüsse) auf Grundlage von Rechtsverordnungen zur Regelung der beruflichen Fortbildung nach § 53 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) oder § 42 Absatz 1 der Handwerksordnung (HwO); außer Regelungen für die Meisterprüfungen.
–
Geprüfter Fachkaufmann oder geprüfte Fachkauffrau:
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Geprüfter Bilanzbuchhalter oder geprüfte Bilanzbuchhalterin
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Geprüfter Controller oder geprüfte Controllerin
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Geprüfter Personalfachkaufmann oder geprüfte Personalfachkauffrau
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Fachwirte aller Fachrichtungen oder Fachwirtinnen aller Fachrichtungen
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Operative Professional (Geprüfter oder Geprüfte):
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Geprüfter IT-Berater oder geprüfte IT-Beraterin – (Certified IT Business Consultant)
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Geprüfter IT-Entwickler oder geprüfte IT-Entwicklerin – (Certified IT Systems Manager)
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Geprüfter IT-Ökonom oder geprüfte IT-Ökonomin – (Certified IT Marketing Manager)
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Geprüfter IT-Projektleiter oder geprüfte IT-Projektleiterin – (Certified IT Business Manager)
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Geprüfter Aus- und Weiterbildungspädagoge oder geprüfte Aus- und Weiterbildungspädagogin
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Geprüfter Pharmareferent oder geprüfte Pharmareferentin
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Geprüfter Prozessmanager Elektrotechnik oder geprüfte Prozessmanagerin Elektrotechnik
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Geprüfter Prozessmanager Mikrotechnologie oder geprüfte Prozessmanagerin Mikrotechnologie
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Geprüfter Prozessmanager Produktionstechnologie oder geprüfte Prozessmanagerin Produktionstechnologie
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Verkaufsleiter im Lebensmittelhandwerk oder Verkaufsleiterin im Lebensmittelhandwerk
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Geprüfter Berufspädagoge oder geprüfte Berufspädagogin
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Geprüfter Betriebswirt oder geprüfte Betriebswirtin
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Geprüfter Betriebswirt nach der Handwerksordnung oder geprüfte Betriebswirtin nach der Handwerksordnung
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Geprüfter Technischer Betriebswirt oder geprüfte Technische Betriebswirtin
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Geprüfter Strategischer Professional oder geprüfte Strategische Professional:
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Geprüfter Informatiker und geprüfte Informatikerin – (Certified IT Technical Engineer)
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Geprüfter Wirtschaftsinformatiker oder geprüfte Wirtschaftsinformatikerin – (Certified IT Business Engineer)
2.
Die im Folgenden aufgeführten formalen Qualifikationen (Abschlüsse) auf der Grundlage landesrechtlich geregelter Weiterbildung an Fachschulen (Rahmenvereinbarung über Fachschulen, Beschluss der Kultusministerkonferenz).
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Staatlich geprüfter Agrarbetriebswirt oder staatlich geprüfte Agrarbetriebswirtin (in allen Fachrichtungen)
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Staatlich geprüfter Wirtschafter oder staatlich geprüfte Wirtschafterin (in allen Fachrichtungen)
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Staatlich geprüfter Gestalter oder staatlich geprüfte Gestalterin (in allen Fachrichtungen)
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Staatlich geprüfter Techniker oder staatlich geprüfte Technikerin (in allen Fachrichtungen)
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Staatlich geprüfter Betriebswirt oder staatlich geprüfte Betriebswirtin beziehungsweise staatlich geprüfter hauswirtschaftlicher Betriebsleiter oder staatlich geprüfte hauswirtschaftliche Betriebsleiterin (in allen Fachrichtungen)
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Staatlich anerkannter Erzieher oder staatlich anerkannte Erzieherin beziehungsweise staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger oder staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin
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Staatlich anerkannter Heilpädagoge oder staatlich anerkannte Heilpädagogin
3.
Die im Folgenden aufgeführten formalen Qualifikationen (Abschlüsse) auf der Grundlage von Rechtsverordnungen nach § 45 Absatz 1 sowie § 51a Absatz 2 HwO über die Anforderungen in der Meisterprüfung in einem Gewerbe der Anlage A beziehungsweise B zur HwO.
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Meister aller Fachrichtungen oder Meisterinnen aller Fachrichtungen
4.
Die im Folgenden aufgeführten formalen Qualifikationen (Abschlüsse) auf der Grundlage der Fortgeltung bestehender Regelungen bei handwerklichen Meisterprüfungen nach § 122 HwO.
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Meister aller Fachrichtungen oder Meisterinnen aller Fachrichtungen
5.
Die im Folgenden aufgeführten formalen Qualifikationen (Abschlüsse) auf der Grundlage von Rechtsverordnungen über die Anforderungen in Meisterprüfungen nach § 53 BBiG beziehungsweise § 42 Absatz 1 HwO.
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Meister aller Fachrichtungen oder Meisterinnen aller Fachrichtungen
6.
Die im Folgenden aufgeführten beruflichen Fortbildungsqualifikationen aller zuständigen Stellen nach § 54 BBiG.
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Fachwirte, Meister und Techniker aller Fachrichtungen oder Fachwirtinnen, Meisterinnen und Technikerinnen aller Fachrichtungen
7.
Staatlich anerkannte akademische Grade.

Bachelor, Master, Magister, Diplom, Staatsexamen und denen Gleichgestellte, Doktoratsebene.
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