Gesetze / Verordnung zur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes
TVGDV§ 16
Stand: 10.06.2019
Die Einsicht des Tarifregisters sowie der registrierten Tarifverträge ist jedem gestattet. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erteilt auf Anfrage Auskunft über die Eintragungen.Die Einsichtnahme ist einzuschränken oder zu verwehren, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der betreffende Tarifvertrag Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse oder personenbezogene Daten beinhaltet.
Änderungsverlauf
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11.03.2014 Ausfertigung
§ 16 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. März 2014 (BGBl. I 263)
BGBl. 2014 I S. 263
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31.10.2006 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 434 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407)
BGBl. 2006 I S. 2407
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25.11.2003 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 301 des Gesetzes vom 25. November 2003 (BGBl. I 2304)
BGBl. 2003 I S. 2304
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.