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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2014, S. 263

BGBl. 2014 I S. 263 · 2.473 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2014, Seite 263 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 263




                         Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes

                                  Vom 11. März 2014


      Auf Grund des § 11 Nummer 1 des Tarifvertragsgesetzes, der zuletzt durch
   Artikel 223 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert
   worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach Mit-
   wirkung der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer:

                                       Artikel 1
      Die Verordnung zur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes in der Fassung
   der Bekanntmachung vom 16. Januar 1989 (BGBl. I S. 76), die zuletzt durch
   Artikel 434 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert
   worden ist, wird wie folgt geändert:
   1. § 14 wird wie folgt geändert:
      a) Dem Wortlaut wird folgender Absatz 1 vorangestellt:
            „(1) Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann ein Tarif-
         archiv auch in elektronischer Form geführt werden. Die Pflicht zur Über-
         sendung von Tarifverträgen ist auch erfüllt, wenn ein Tarifvertrag als elek-
         tronisches Dokument eingereicht wird. Dem elektronischen Dokument ist
         eine Erklärung beizufügen, dass das elektronisch eingereichte Dokument
         mit der Urschrift des Tarifvertrages oder seinen Änderungen überein-
         stimmt, und die Erklärung ist mit einer qualifizierten elektronischen Signa-
         tur nach dem Signaturgesetz zu versehen oder mittels Versandart nach
         § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes zu übersenden. In Schriftform vor-
         liegende Tarifverträge werden seitens des Bundesministeriums für Arbeit
         und Soziales in eine elektronische, im Volltext durchsuchbare Form umge-
         wandelt.“
      b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2.
   2. Dem § 16 wird folgender Satz angefügt:
      „Die Einsichtnahme ist einzuschränken oder zu verwehren, wenn Anhalts-
      punkte dafür bestehen, dass der betreffende Tarifvertrag Betriebs- und Ge-
      schäftsgeheimnisse oder personenbezogene Daten beinhaltet.“

                                       Artikel 2
      Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.



      Der Bundesrat hat zugestimmt.


      Berlin, den 11. März 2014

                             Die Bundesministerin
                            für Arbeit und Soziales
                                 Andrea Nahles

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2014 I S. 263. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 3f16867daef69d51….