Gesetze / Verordnung zur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes

TVGDV

§ 15

Stand: 01.07.2021

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TVGDV/15#abs-1 (1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales benachrichtigt die Tarifvertragsparteien von der Eintragung der Allgemeinverbindlicherklärung, der Aufhebung der Allgemeinverbindlichkeit sowie von der Eintragung ihrer Mitteilungen über das Außerkrafttreten und über die Änderung allgemeinverbindlicher Tarifverträge.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TVGDV/15#abs-2 (2) Die Bekanntmachungen nach § 4 Absatz 1 und § 11 sollen im Tarifregister vermerkt werden.

§ 14 § 16