Gesetze / Landesrecht Bayern / Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts
TVÜ-Länder§ 14 Beschäftigungszeit
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TV%C3%9C-L%C3%A4nder/14#abs-1 (1) Für die Dauer des über den 31. Oktober 2006 hinaus fortbestehenden Arbeitsverhältnisses werden die vor dem 1. November 2006 nach Maßgabe der jeweiligen tarifrechtlichen Vorschriften anerkannten Beschäftigungszeiten – mit Ausnahme der Zeiten im Sinne der Übergangsvorschrift Nr. 3 zu § 19 BAT-O/§ 6 MTArb-O – als Beschäftigungszeit im Sinne des § 34 Absatz 3 TV-L berücksichtigt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TV%C3%9C-L%C3%A4nder/14#abs-2 (2) Für die Anwendung des § 23 Absatz 2 TV-L werden die bis zum 31. Oktober 2006 zurückgelegten Zeiten, die nach Maßgabe
– des § 39 BAT anerkannte Dienstzeit,
– des § 39 BAT-O beziehungsweise § 45 MTArb-O anerkannte Beschäftigungszeit,
– des § 45 MTArb anerkannte Jubiläumszeit
sind, als Beschäftigungszeit im Sinne des § 34 Absatz 3 TV-L berücksichtigt.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 14 TVÜ-Länder →
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