Gesetze / Landesrecht Bayern / Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder
TV-L§ 35 Zeugnis
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TV-L/35#abs-1 (1) Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses haben die Beschäftigten Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis über Art und Dauer ihrer Tätigkeit; es muss sich auch auf Führung und Leistung erstrecken (Endzeugnis).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TV-L/35#abs-2 (2) Aus triftigen Gründen können Beschäftigte auch während des Arbeitsverhältnisses ein Zeugnis verlangen (Zwischenzeugnis).
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TV-L/35#abs-3 (3) Bei bevorstehender Beendigung des Arbeitsverhältnisses können die Beschäftigten ein Zeugnis über Art und Dauer ihrer Tätigkeit verlangen (vorläufiges Zeugnis).
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TV-L/35#abs-4 (4) Die Zeugnisse gemäß den Absätzen 1 bis 3 sind unverzüglich auszustellen.