Gesetze / Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz
TDDDG§ 26 Anerkannte Dienste zur Einwilligungsverwaltung, Endnutzereinstellungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TTDSG/26?asof=2021-12-01#abs-1 (1) Dienste zur Verwaltung von nach § 25 Absatz 1 erteilten Einwilligungen, die
können von einer unabhängigen Stelle nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 2 anerkannt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TTDSG/26?asof=2021-12-01#abs-2 (2) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundestages und des Bundesrates die Anforderungen
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TTDSG/26?asof=2021-12-01#abs-3 (3) Die Bundesregierung bewertet innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 die Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen im Hinblick auf die Errichtung nutzerfreundlicher und wettbewerbskonformer Einwilligungsverfahren und legt dazu einen Bericht an den Bundestag und den Bundesrat vor.
Änderungsverlauf
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06.05.2024 Ausfertigung
§ 26 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 149)
BGBl. 2024 I Nr. 149
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.