Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Tierseuchenbekämpfungsverordnung

TSBekVO

§ 3 Bildung von Rücklagen,Verteilung der Ausgaben

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TSBekVO/3#abs-1 (1) Die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen - Tierseuchenkasse - hat aus ihren Einnahmen in angemessenem Umfang für die der Beitragspflicht unterliegenden Tierarten Rücklagen zu bilden. Teile der Rücklage können unter Berücksichtigung angemessener Sicherheits- und Liquiditätserfordernisse zur Erzielung eines Ertrages kurzfristig angelegt werden. Die Auswahl der Anlage und die Gestaltung ihrer Konditionen müssen gewährleisten, dass zu jeder Zeit

1. ein betriebsnotwendiger Betrag zur Verfügung steht,

2. die Erhaltung der Vermögenssubstanz sichergestellt ist und

3. ein angemessener Ertrag erzielt wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TSBekVO/3#abs-2 (2) Die Rücklagen sollen bei folgenden Tierarten betragen:

1. je Pferd: 10,00 Euro,

2. je Rind: 29,00 Euro,

3. je Schwein: 7,50 Euro,

4. je Schaf: 7,00 Euro,

5. je Ziege: 6,00 Euro,

6. Gehegewild, je Tier: 7,00 Euro,

7. Bienen, je Volk: 2,00 Euro,

8. Geflügel, je Tier: 0,26 Euro.

Die Rücklagen sollen die vorgenannten Beträge nur in besonders begründeten Fällen unterschreiten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TSBekVO/3#abs-3 (3) Die für jede Tiergattung erhobenen Beiträge einschließlich der hieraus angesammelten Rücklagen sind zur Bestreitung der Ausgaben (§ 6 Absatz 1 Satz 1 des Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz und zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz) für diese Tiergattung zu verwenden. Die Verwaltungskosten werden auf alle Tiergattungen angemessen verteilt.

§ 2a § 4