Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Tierseuchenbekämpfungsverordnung
TSBekVO§ 2a Gewährung von Beihilfen und finanziellen Unterstützungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TSBekVO/2a#abs-1 (1) Beihilfen werden im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gewährt für
1. die Impfung von Tieren im Rahmen staatlicher Bekämpfungs- und Nachsorgeprogramme und Sanierungsleitlinien bis zu 100 % der Impfstoffkosten und tierärztlichen Gebühren,
2. die Ausmerzung von Tieren im Rahmen staatlicher Bekämpfungs- und Nachsorgeprogramme und Sanierungsleitlinien bis zu 80 % des gemeinen Wertes,
3. die Entnahme und Untersuchung von Blut- und Milchproben im Rahmen staatlicher Bekämpfungs- und Nachsorgeprogramme und Sanierungsleitlinien bis zu 100 % der Kosten für die Probenentnahme und die Untersuchung,
4. Forschungsvorhaben, die der Feststellung, Bekämpfung oder der Verhütung von Tierseuchen oder seuchenartigen Erkrankungen dienen,
5. die Reinigung, Desinfektion und Entwesung nach Anordnung des Amtstierarztes in Fällen behördlich angeordneter Tötung von Tierbeständen bzw. seuchenhygienischen Einheiten von Tierbeständen bis zu 100 % der dafür entstehenden Kosten,
6. Maßnahmen der vorsorgenden und nachsorgenden Bekämpfung der Klassischen Schweinepest bis zu 30 % des gemeinen Wertes,
7. Tierverluste bis zu 80 % des gemeinen Wertes sowie Impfungen bis zu 100 %,
8. die Durchführung von tierärztlichen Beratungen von tierhaltenden landwirtschaftlichen Betrieben durch den Tiergesundheitsdienst der Landwirtschaftskammer und Beratungen zur Biosicherheit durch praktizierende Tierärztinnen und Tierärzte einschließlich labordiagnostischer Untersuchungen in tierärztlich geleiteten Einrichtungen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TSBekVO/2a#abs-2 (2) Über sonstige finanzielle Unterstützungen wird im Einzelfall auf Antrag entschieden. Sonstige finanzielle Unterstützungen können nur zur vorbeugenden und nachsorgenden Tierseuchenbekämpfung sowie für tierärztliche Verrichtungen zur Förderung der Tiergesundheit gewährt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TSBekVO/2a#abs-3 (3) Der Antrag nach den Absätzen 1 und 2 muss innerhalb von zwölf Monaten nach Eintritt des Schadensfalles oder erbrachter Leistung der Tierseuchenkasse vorliegen.