Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Tierseuchenbekämpfungsverordnung

TSBekVO

§ 6 Vergütung für die Tierwertermittlung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die von der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen benannten Sachverständigen und die Kreistierzuchtberater erhalten für ihre Tätigkeit eine Gebühr entsprechend der Tarifstelle 140 des Gebührentarifs nach § 2 Absatz 1 der Gebührenordnung der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen vom 7. Januar 2004 (Landwirtschaftliches Wochenblatt Westfalen-Lippe vom 12. August 2004, Nr. 33, S. 53 und Landwirtschaftliche Zeitschrift Rheinland vom 12. August 2004, Nr. 33, S. 44) in der jeweils geltenden Fassung. Die Abrechnung erfolgt nach Zeitaufwand unter Verwendung der vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätze. Soweit von den zuständigen Kreisordnungsbehörden ehrenamtliche Schätzer zur Tierwertermittlung hinzugezogen werden, erhalten diese für ihre Tätigkeit und dem damit verbunden Zeitverlust eine Vergütung in Höhe von 37,50 Euro je angefangene Stunde. Die Reisekosten werden nach § 18 der Kraftfahrzeugrichtlinie vom 5. März 1999 (MBl. NRW. S. 369) in der jeweils geltenden Fassung abgerechnet.

§ 5 § 6a