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# § 3 TSBekVO (Nordrhein-Westfalen) — Bildung von Rücklagen,Verteilung der Ausgaben

Tierseuchenbekämpfungsverordnung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen - Tierseuchenkasse - hat aus ihren Einnahmen in angemessenem Umfang für die der Beitragspflicht unterliegenden Tierarten Rücklagen zu bilden. Teile der Rücklage können unter Berücksichtigung angemessener Sicherheits- und Liquiditätserfordernisse zur Erzielung eines Ertrages kurzfristig angelegt werden. Die Auswahl der Anlage und die Gestaltung ihrer Konditionen müssen gewährleisten, dass zu jeder Zeit

1. ein betriebsnotwendiger Betrag zur Verfügung steht,

2. die Erhaltung der Vermögenssubstanz sichergestellt ist und

3. ein angemessener Ertrag erzielt wird.

(2) Die Rücklagen sollen bei folgenden Tierarten betragen:

1. je Pferd: 10,00 Euro,

2. je Rind: 29,00 Euro,

3. je Schwein: 7,50 Euro,

4. je Schaf: 7,00 Euro,

5. je Ziege: 6,00 Euro,

6. Gehegewild, je Tier: 7,00 Euro,

7. Bienen, je Volk: 2,00 Euro,

8. Geflügel, je Tier: 0,26 Euro.

Die Rücklagen sollen die vorgenannten Beträge nur in besonders begründeten Fällen unterschreiten.

(3) Die für jede Tiergattung erhobenen Beiträge einschließlich der hieraus angesammelten Rücklagen sind zur Bestreitung der Ausgaben (§ 6 Absatz 1 Satz 1 des Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz und zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz) für diese Tiergattung zu verwenden. Die Verwaltungskosten werden auf alle Tiergattungen angemessen verteilt.

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Zitiervorschlag: § 3 TSBekVO (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/TSBekVO/3

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