§ 9 Rückgabe, Widerruf und Rückfall
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TNV/9?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Direkt oder originär zugeteilte Nummern, die dauerhaft nicht genutzt werden, sind unverzüglich durch schriftliche Erklärung gegenüber der Bundesnetzagentur zurückzugeben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TNV/9?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Direkte und originäre Nummernzuteilungen können von der Bundesnetzagentur außer in den Fällen des § 66 Abs. 2 des Telekommunikationsgesetzes, des § 3 Abs. 2 dieser Verordnung und des § 49 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes auch widerrufen werden, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TNV/9?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Eine abgeleitet zugeteilte Nummer fällt mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses über die Bereitstellung des Telekommunikationsdienstes, dem die Nummer zugeordnet war, an den originären Zuteilungsnehmer zurück, es sei denn, dass sie nach Maßgabe von § 46 des Telekommunikationsgesetzes bei einem Wechsel des Anbieters beibehalten wird.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TNV/9?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Soweit die Bundesnetzagentur nicht für bestimmte Nummernarten im Nummernplan eine kürzere Frist vorsieht, gelten Nummern als dauerhaft nicht genutzt, wenn sie innerhalb von zwölf Monaten nicht genutzt wurden oder wenn beginnend mit dem Zeitpunkt der Zuteilung oder der letzten Nutzung für zwölf Monate keine Nutzung geplant ist. Ein Block von originär zugeteilten Nummern wird genutzt, wenn mindestens eine Nummer abgeleitet zugeteilt ist und genutzt wird. Eine Nummer wird genutzt, wenn sie ordnungsgemäß in einem öffentlichen Telekommunikationsnetz geschaltet ist und bei ihrer Anwahl ein dem Zweck der Nummer entsprechender Dienst oder eine dem Zweck der Nummer entsprechende Funktion erbracht wird.
Änderungsverlauf
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23.06.2021 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 43 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I 1858)
BGBl. 2021 I S. 1858
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.