Gesetze / Telekommunikationsgesetz
TKG§ 66 Angebotspakete
Stand: 01.12.2021
Wird zitiert von 28
Nach Gewicht
- OLG München, 25.09.2025 – 6 U 2074/24e
- OLG Köln, 10.01.2025 – 6 U 68/24Zitiert von 2
- VG Köln, 28.11.2005 – 11 L 1879/05
- LG Köln, 06.06.2024 – 31 O 179/23Zitiert von 1
- VG Köln, 03.07.2009 – 27 K 3726/07
- VG Köln, 27.05.2016 – 21 L 1028/16Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BGH, 03.06.2026 – I ZR 213/25
- OVG NRW, 07.11.2016 – 13 B 1104/16Zitiert von 2
- VG Köln, 15.09.2016 – 9 L 1932/16Zitiert von 1
28 Entscheidungen zu § 66 TKG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 66 TKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/66#abs-1 (1) Wenn ein Dienstpaket oder ein Dienst- und Endgerätepaket, das Verbrauchern angeboten wird, mindestens einen Internetzugangsdienst oder einen öffentlich zugänglichen nummerngebundenen interpersonellen Telekommunikationsdienst umfasst (Paketvertrag), gelten die §§ 52 und 54 Absatz 3, §§ 56, 57 und 59 Absatz 1 für alle Elemente des Pakets einschließlich derjenigen Bestandteile, die ansonsten nicht unter jene Bestimmungen fallen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/66#abs-2 (2) Wenn ein Bestandteil des Pakets nach Absatz 1 bei Nichteinhaltung der Vertragsbestimmungen oder nicht erfolgter Bereitstellung vor dem Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit kündbar ist, kann der Verbraucher anstelle der Kündigung des einzelnen Vertragsbestandteils den Vertrag im Hinblick auf alle Bestandteile des Pakets kündigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/66#abs-3 (3) Durch eine etwaige Bestellung von zusätzlichen Diensten oder Endgeräten, die von demselben Anbieter von Internetzugangsdiensten oder öffentlich zugänglichen nummerngebundenen interpersonellen Telekommunikationsdiensten bereitgestellt oder vertrieben werden, darf die ursprüngliche Laufzeit des Vertrags, in dessen Leistungsumfang die betreffenden Dienste oder Endgeräte aufgenommen werden, nicht verlängert werden. Dies gilt nicht, wenn der Verbraucher der Verlängerung bei der Bestellung der zusätzlichen Dienste oder Endgeräte ausdrücklich zustimmt.