§ 3 Änderungen des Nummernplans
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TNV/3?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Bundesnetzagentur kann den Nummernplan ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft ändern, soweit dies der Erreichung der Ziele der Regulierung nach § 2 Abs. 2 des Telekommunikationsgesetzes dient und unter Berücksichtigung der Belange im Sinne des § 66 Abs. 4 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes erforderlich ist. Die Änderungen sollen sich an dem Nummerierungskonzept orientieren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TNV/3?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Bei Änderungen nach Absatz 1 entscheidet die Bundesnetzagentur unter Berücksichtigung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Kriterien ferner, ob und zu welchem Zeitpunkt mit angemessener Übergangsfrist bestehende Zuteilungen ganz oder teilweise widerrufen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TNV/3?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Vor Änderungen des Nummernplans, die nicht bereits vollständig im Nummerierungskonzept beschrieben sind, ist eine öffentliche Anhörung durchzuführen. § 1 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
Änderungsverlauf
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23.06.2021 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 43 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I 1858)
BGBl. 2021 I S. 1858
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.