§ 1 Nummernplan
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- VG Köln, 20.03.2026 – 1 L 3336/25
- OVG NRW, 29.06.2026 – 13 B 344/26
- VG Köln, 27.05.2016 – 21 L 1028/16Zitiert von 2
- VG Köln, 27.09.2012 – 1 K 4452/11
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TNV/1#abs-1 (1) Die Bundesnetzagentur legt in einem Nummernplan für jeden Nummernraum fest, wie dieser strukturiert und ausgestaltet ist. Dazu bestimmt sie insbesondere:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TNV/1#abs-2 (2) Die Bundesnetzagentur gibt den Nummernplan als Allgemeinverfügung im Amtsblatt bekannt, soweit nicht Gründe der nationalen Sicherheit entgegenstehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TNV/1#abs-3 (3) Vor der Festlegung nach Absatz 1 ist eine öffentliche Anhörung durchzuführen. Hiervon kann in Ausnahmefällen abgesehen werden, insbesondere wenn Maßnahmen zur Strukturierung und Ausgestaltung des Nummernraums im öffentlichen Interesse erfolgen.