Gesetze / Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel
TLMV§ 3 Bezeichnungsschutz
Stand: 10.06.2019
Lebensmittel dürfen mit den Angaben "tiefgefroren", "tiefgekühlt", "Tiefkühlkost" oder "gefrostet" nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den Anforderungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und des § 2 entsprechen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 3 TLMV →
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