Gesetze / Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel
TLMV§ 2 Anforderungen an das Herstellen und Behandeln
Stand: 10.06.2019
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TLMV/2#abs-1 (1) Zum Tiefgefrieren müssen Lebensmittel von einwandfreier handelsüblicher Qualität verwendet werden, die den nötigen Frischegrad besitzen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TLMV/2#abs-2 (2) Beim Tiefgefrieren dürfen keine anderen Gefriermittel als Luft, Stickstoff und Kohlendioxid mit dem Lebensmittel in unmittelbaren Kontakt kommen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TLMV/2#abs-3 (3) Die Zubereitung und das Tiefgefrieren müssen unverzüglich mit geeigneten Geräten ausgeführt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TLMV/2#abs-4 (4) Nach dem Tiefgefrieren muss die Temperatur bis zur Abgabe an den Verbraucher an allen Punkten des Erzeugnisses ständig bei minus 18 Grad C oder tiefer gehalten werden. Von dieser Temperatur sind folgende Abweichungen nach oben zulässig:
Dem Verbraucher stehen Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung sowie Gewerbetreibende, soweit sie Lebensmittel zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen, gleich.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/TLMV/2#abs-5 (5) Örtlicher Vertrieb im Sinne dieser Verordnung ist die lokale Auslieferung von tiefgefrorenen Lebensmitteln an den Einzelhandel, und an Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung sowie die Direktlieferung an Privathaushalte.