Gesetze / Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel

TLMV

§ 1 Begriffsbestimmung, Anwendungsbereich

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TLMV/1#abs-1 (1) Tiefgefrorene Lebensmittel im Sinne dieser Verordnung sind Lebensmittel, die

1.
einem geeigneten Gefrierprozess (Tiefgefrieren) unterzogen worden sind, bei dem der Bereich der maximalen Kristallisation entsprechend der Art des Lebensmittels so schnell wie nötig durchschritten wird, mit der Wirkung, dass die Temperatur des Lebensmittels an allen seinen Punkten nach der thermischen Stabilisierung mindestens minus 18 Grad C beträgt, und
2.
mit einem Hinweis darauf, dass sie tiefgefroren sind, in den Verkehr gebracht werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TLMV/1#abs-2 (2) Speiseeis unterliegt nicht den Vorschriften dieser Verordnung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TLMV/1#abs-3 (3) (weggefallen)

§ 2