Gesetze / Telekommunikationsgesetz

TKG

§ 16 Verfahren bei sonstigen marktrelevanten Maßnahmen

Stand: 01.12.2021

Bund39 Entscheidungen

Außer in den Fällen der §§ 10, 11 und 13 hat die Bundesnetzagentur bei allen Maßnahmen, die beträchtliche Auswirkungen auf den betreffenden Markt haben, vor einer Entscheidung das Verfahren nach § 12 Absatz 1 durchzuführen, soweit nicht gesetzlich abweichend geregelt. § 12 Absatz 7 gilt entsprechend.

§ 15 § 17