Gesetze / Telekommunikationsgesetz
TKG§ 17 Verwaltungsvorschriften zu Regulierungsgrundsätzen und Anträge auf Auskunft über den Regulierungsrahmen für Netze mit sehr hoher Kapazität
Stand: 01.12.2021
Wird zitiert von 15
Nach Gewicht
- LG Bonn, 18.09.2007 – 11 O 68/07Zitiert von 1
- LG Bonn, 09.10.2007 – 11 O 61/07
- VG Köln, 26.10.2005 – 21 K 4418/05Zitiert von 5
- OVG NRW, 20.11.2003 – 13 A 2869/01Zitiert von 2
- OVG NRW, 14.04.2003 – 8 B 2540/02
- VG Köln, 10.01.2008 – 21 L 1178/07Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- EuGH, 07.09.2006 – C-284/04
- VG Düsseldorf, 09.12.2005 – 11 K 7450/04Zitiert von 1
- OVG NRW, 14.04.2003 – 8 B 2539/02Zitiert von 2
15 Entscheidungen zu § 17 TKG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 17 TKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/17#abs-1 (1) Zur Verfolgung eines einheitlichen Regulierungskonzepts im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 1 kann die Bundesnetzagentur Verwaltungsvorschriften zu ihren grundsätzlichen Herangehensweisen und Methoden erlassen für
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/17#abs-2 (2) Zur Förderung effizienter Investitionen und Innovationen im Bereich neuer und verbesserter Infrastrukturen im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 4 kann die Bundesnetzagentur im Hinblick auf eine Regulierungsverfügung nach § 13 oder eine Verpflichtung nach § 22 Absatz 1 Verwaltungsvorschriften zu den grundsätzlichen regulatorischen Anforderungen an die Berücksichtigung folgender Aspekte erlassen:
Dies umfasst insbesondere Anforderungen an die Methodik zur Bestimmung der Anforderungen an die Ausgestaltung der Zugangs- und Entgeltkonditionen. Sofern die Anforderungen von wesentlicher und allgemeiner Bedeutung für den Markt sind, soll die Bundesnetzagentur Verwaltungsvorschriften nach Satz 1 erlassen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/17#abs-3 (3) Für den Erlass der Verwaltungsvorschriften nach den Absätzen 1 und 2 gilt das Konsultations- und Konsolidierungsverfahren nach § 12 entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/17#abs-4 (4) Die Bundesnetzagentur erteilt einem Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze, der einen Auf- und Ausbau von Netzen mit sehr hoher Kapazität plant oder vornimmt, auf dessen Antrag für eine konkret bezeichnete Region eine Auskunft über die zu erwartenden regulatorischen Rahmenbedingungen oder Maßnahmen nach diesem Teil.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/17#abs-5 (5) Hat die Auskunft nach Absatz 4 Auswirkungen auf die Ergebnisse der Marktdefinition und der Marktanalyse nach den §§ 10 und 11, gilt das Konsultations- und Konsolidierungsverfahren nach § 12 entsprechend. Hat die Auskunft Auswirkungen auf Maßnahmen nach § 13, gilt das Konsultations- und Konsolidierungsverfahren nach § 14 entsprechend.