Gesetze / Telekommunikationsgesetz
TKG§ 17 Verwaltungsvorschriften zu Regulierungsgrundsätzen und Anträge auf Auskunft über den Regulierungsrahmen für Netze mit sehr hoher Kapazität
Stand: 01.12.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/17#abs-1 (1) Zur Verfolgung eines einheitlichen Regulierungskonzepts im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 1 kann die Bundesnetzagentur Verwaltungsvorschriften zu ihren grundsätzlichen Herangehensweisen und Methoden erlassen für
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/17#abs-2 (2) Zur Förderung effizienter Investitionen und Innovationen im Bereich neuer und verbesserter Infrastrukturen im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 4 kann die Bundesnetzagentur im Hinblick auf eine Regulierungsverfügung nach § 13 oder eine Verpflichtung nach § 22 Absatz 1 Verwaltungsvorschriften zu den grundsätzlichen regulatorischen Anforderungen an die Berücksichtigung folgender Aspekte erlassen:
Dies umfasst insbesondere Anforderungen an die Methodik zur Bestimmung der Anforderungen an die Ausgestaltung der Zugangs- und Entgeltkonditionen. Sofern die Anforderungen von wesentlicher und allgemeiner Bedeutung für den Markt sind, soll die Bundesnetzagentur Verwaltungsvorschriften nach Satz 1 erlassen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/17#abs-3 (3) Für den Erlass der Verwaltungsvorschriften nach den Absätzen 1 und 2 gilt das Konsultations- und Konsolidierungsverfahren nach § 12 entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/17#abs-4 (4) Die Bundesnetzagentur erteilt einem Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze, der einen Auf- und Ausbau von Netzen mit sehr hoher Kapazität plant oder vornimmt, auf dessen Antrag für eine konkret bezeichnete Region eine Auskunft über die zu erwartenden regulatorischen Rahmenbedingungen oder Maßnahmen nach diesem Teil.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/17#abs-5 (5) Hat die Auskunft nach Absatz 4 Auswirkungen auf die Ergebnisse der Marktdefinition und der Marktanalyse nach den §§ 10 und 11, gilt das Konsultations- und Konsolidierungsverfahren nach § 12 entsprechend. Hat die Auskunft Auswirkungen auf Maßnahmen nach § 13, gilt das Konsultations- und Konsolidierungsverfahren nach § 14 entsprechend.
Wird zitiert von 14 Entscheidungen zu § 17 TKG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Köln, 26.10.2005 – 21 K 4418/05Zitiert von 5
- LG Bonn, 09.10.2007 – 11 O 61/07
- LG Bonn, 18.09.2007 – 11 O 68/07Zitiert von 1
- OVG NRW, 20.11.2003 – 13 A 2869/01Zitiert von 2
- OVG NRW, 14.04.2003 – 8 B 2540/02
- VG Köln, 10.01.2008 – 21 L 1178/07Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- EuGH, 07.09.2006 – C-284/04
- OVG NRW, 14.04.2003 – 8 B 2539/02Zitiert von 2
- VG Köln, 18.11.2002 – 1 L 2154/02Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 17 TKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
10.09.2021 Ausfertigung
§ 17 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I 4147)
BGBl. 2021 I S. 4147
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.