Gesetze / Telekommunikationsgesetz
TKG§ 64 Vorausbezahlung
Stand: 01.12.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/64#abs-1 (1) Verbraucher müssen die Möglichkeit haben, auf Vorauszahlungsbasis Zugang zum öffentlichen Telekommunikationsnetz zu erhalten und Sprachkommunikationsdienste, Internetzugangsdienste oder öffentlich zugängliche nummerngebundene interpersonelle Telekommunikationsdienste in Anspruch nehmen zu können.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/64#abs-2 (2) Für den Fall, dass eine Leistung nach Absatz 1 nicht angeboten wird, schreibt die Bundesnetzagentur die Leistung aus.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/64#abs-3 (3) Die Einzelheiten kann die Bundesnetzagentur festlegen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/64#abs-4 (4) Bei vorausbezahlten Diensten erstattet der bisherige Anbieter dem Verbraucher auf Anfrage bei Beendigung des Vertrages das Restguthaben.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 64 TKG →
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- VG Karlsruhe, 14.03.2005 – 11 K 233/05Zitiert von 3
- VGH Baden-Württemberg, 03.07.2014 – 1 S 234/11Zitiert von 2
- VG Köln, 17.03.2010 – 21 K 7173/09Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 07.02.2006 – 1 S 787/05Zitiert von 1
- OVG NRW, 16.10.2003 – 9 A 3137/00Zitiert von 5
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