Gesetze / Telekommunikationsgesetz
TKG§ 5 Meldepflicht
Stand: 01.12.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/5#abs-1 (1) Wer gewerblich öffentliche Telekommunikationsnetze betreibt oder gewerblich öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste erbringt, bei denen es sich nicht um nummernunabhängige interpersonelle Telekommunikationsdienste handelt, muss die beabsichtigte Aufnahme, Änderung und Beendigung seiner Tätigkeit sowie Änderungen seines Namens oder seiner Firma, seiner Rechtsform und seiner Adresse bei der Bundesnetzagentur unverzüglich melden. Die Meldung muss schriftlich oder elektronisch erfolgen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/5#abs-2 (2) Die Meldung erfolgt nach einem von der Bundesnetzagentur vorgeschriebenen und veröffentlichten Formular.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/5#abs-3 (3) Auf Antrag bestätigt die Bundesnetzagentur innerhalb von einer Woche die Vollständigkeit der Meldung nach Absatz 2 und bescheinigt, dass dem Unternehmen die durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes eingeräumten Rechte zustehen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/5#abs-4 (4) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht auf ihrer Internetseite regelmäßig ein Verzeichnis der gemeldeten Unternehmen einschließlich einer Kurzbeschreibung der gemeldeten Tätigkeit.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/5#abs-5 (5) Steht die Einstellung der Geschäftstätigkeit des Unternehmens eindeutig fest und ist die Beendigung der Tätigkeit der Bundesnetzagentur nicht innerhalb von sechs Monaten gemeldet worden, kann die Bundesnetzagentur die Beendigung der Tätigkeit von Amts wegen feststellen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/5#abs-6 (6) Die Bundesnetzagentur übermittelt dem GEREK auf elektronischem Wege die nach Absatz 2 eingegangenen Formulardaten.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 5 TKG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Hamburg, 03.11.2015 – 312 O 21/15
- BVerwG, 28.01.2010 – 8 C 19/09Postmindestlohnverordnung; Feststellungsklage gegen Normgeber; feststellungsfähiges Rechtsverhältnis bei GeltungserstreckungZitiert von 228
- BVerwG, 01.09.2009 – 6 C 4.09Zitiert von 97
- VG Köln, 22.10.2014 – 21 K 1814/11
- VG Köln, 22.10.2014 – 21 K 1925/11
- VG Köln, 22.10.2014 – 21 K 1924/11
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 22.10.2014 – 21 K 1654/11Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 TKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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10.09.2021 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I 4147)
BGBl. 2021 I S. 4147
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.