Gesetze / Telekommunikationsgesetz
TKG§ 45 Verfahren der Entgeltanzeige
Stand: 01.12.2021
Wird zitiert von 18
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerwG, 25.06.2026 – 6 B 17.25
- VG Köln, 17.05.2006 – 21 K 7045/05Zitiert von 4
- VG Köln, 17.05.2006 – 21 K 7046/05Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 09.04.2020 – 1 U 46/19
- VG Köln, 24.05.2002 – 11 K 9775/00Zitiert von 3
- OLG Düsseldorf, 25.04.2024 – 20 UKl 1/24Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- LG Potsdam, 26.11.2015 – 2 O 340/14
- OVG Sachsen-Anhalt, 30.05.2013 – 11 L 1/12
- LG Düsseldorf, 11.01.2012 – 2a O 204/11
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 45 TKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/45#abs-1 (1) Hat die Bundesnetzagentur das Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht nach § 38 verpflichtet, Entgelte zur Anzeige zu bringen, sind ihr diese zwei Monate vor dem geplanten Inkrafttreten anzuzeigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/45#abs-2 (2) Die Bundesnetzagentur untersagt innerhalb von zwei Wochen ab Zugang der Anzeige die Einführung der nach Absatz 1 angezeigten Entgelte bis zum Abschluss ihrer Prüfung, sofern die geplante Entgeltmaßnahme offenkundig nicht mit § 37 vereinbar wäre; im Falle des § 38 Absatz 3 Satz 2 findet § 37 entsprechend Anwendung. Für die weitere Prüfung geht die Bundesnetzagentur nach § 46 vor.