Gesetze / Telekommunikationsgesetz

TKG

§ 45 Verfahren der Entgeltanzeige

Stand: 01.12.2021

Bund18 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/45#abs-1 (1) Hat die Bundesnetzagentur das Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht nach § 38 verpflichtet, Entgelte zur Anzeige zu bringen, sind ihr diese zwei Monate vor dem geplanten Inkrafttreten anzuzeigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/45#abs-2 (2) Die Bundesnetzagentur untersagt innerhalb von zwei Wochen ab Zugang der Anzeige die Einführung der nach Absatz 1 angezeigten Entgelte bis zum Abschluss ihrer Prüfung, sofern die geplante Entgeltmaßnahme offenkundig nicht mit § 37 vereinbar wäre; im Falle des § 38 Absatz 3 Satz 2 findet § 37 entsprechend Anwendung. Für die weitere Prüfung geht die Bundesnetzagentur nach § 46 vor.

§ 44 § 46